Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Passivierungsaufschub für auch aus einem künftigen Liquidationsüberschuss zu bedienende Darlehensverbindlichkeit
Leitsatz (redaktionell)
Hat der Gesellschafter der überschuldeten Kapitalgesellschaft vor 1999 unter Vereinbarung eines einfachen Rangrücktritts ein Darlehen gegeben, das aus künftigen Jahresüberschüssen oder ggf. einem Liquidationsüberschuss der Kapitalgesellschaft getilgt werden soll, so ist dieses Darlehen, sofern es noch besteht, auch in den Steuerbilanzen der Kapitalgesellschaft ab 1999 weiter zu passivieren. Eine gewinnerhöhende Auflösung des Darlehens wegen § 5 Abs. 2a i.V.m. § 52 Abs. 12a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 würde voraussetzen, dass die Verpflichtung der Kapitalgesellschaft, die Verbindlichkeit zu erfüllen, ausschließlich davon abhängt, dass künftige Einnahmen oder Gewinne anfallen; eine solche ausschließliche Abhängigkeit besteht aber nicht, wenn das Vermögen der Kapitalgesellschaft auch ohne künftige Einnahmen oder Gewinne im Liquidationsfall für die Darlehensverbindlichkeiten gegenüber dem Gesellschafter haftet.
Normenkette
EStG 1999 § 5 Abs. 2a; EStG 1999 § 52 Abs. 12a S. 2; KStG § 8 Abs. 1; GmbHG § 70; GmbHG § 73 Abs. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 30.11.2011; Aktenzeichen I R 100/10)
Tenor
1. Die angefochtenen Änderungsbescheide vom 31. Januar 2006 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 20. März 2008 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streit...