Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld von 27 auf 25 Jahre
Leitsatz (redaktionell)
1. Gegen die Herabsetzung der Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld von 27 auf nunmehr 25 Jahre in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG durch Art. 1 Nr. 11 des Steueränderungsgesetzes 2007 v. 19.7.2006 (Bundesgesetzblatt I 2006, 1652) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken; es handelt sich um eine angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht zu beanstandende politische Entscheidung, die weder gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Art. 6 des Grundgesetzes verstößt. An der Verfassungsmäßigkeit bestehen auch nicht deswegen Zweifel, weil einige Ausbildungsgänge i. d. R. über das 25. Lebensjahr eines Kindes hinausgehen.
2. Zu einer längeren Ausbildungsdauer als üblich führende Besonderheiten des Einzelfalls – wie einen Auslandsaufenthalt oder das krankheitsbedingte Wiederholen einer Klasse – musste der Gesetzgeber nicht berücksichtigen.
Normenkette
EStG 2007 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5, § 52 Abs. 40 S. 4, § 63 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Kindergeld nach Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes zu gewähren ist.
Die beklagte Familienkasse (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 18. September 2008 die Kindergeldfestsetzung für die studierende, im Oktober 1983 geborene Tochter des Klägers, ab November 2008 auf. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Auf die Ei...