Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Umsatzsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Der Kläger kann sich insbesondere nicht damit entlasten, dass die gewährte Aussetzung der Vollziehung möglicherweise den Schluss zuließ, das FA habe Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide gehabt. Solange das FA es jedoch abgelehnt hat, die Bescheide ersatzlos aufzuheben, musste der Kläger mit einem negativen Ausgang der Rechtsbehelfsverfahren rechnen und Vorsorge für die rechtzeitige Bezahlung der dann fällig werdenden Steuern und steuerlichen Nebenleistungen treffen. Die Aussetzung der Vollziehung entband den Kläger daher nicht von der Verpflichtung, für die Begleichung der Umsatzsteuer vorsorglich Mittel bereit zu halten, weil eine Aussetzung der Vollziehung lediglich die zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs verhindert (BFH v. 25.04.1989 VII R 36/87, BStBl II 1990, 352).
Normenkette
AO §§ 69, 34
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger zu Recht für Abgabenschulden der Firma EFG GmbH (GmbH) in Haftung genommen worden ist.
Der Kläger war seit 19. Juli 2004 Geschäftsführer der 1979 gegründeten GmbH.Gegenstand des Unternehmens war die Erstellung von Programmen für Computer der mittleren Datentechnik und sonstigen EDV-Anlagen, Import und Marketing von Computern sowie Computersystemen, ferner Unternehmensberatung, Betreuung und Automation auf dem Gebiet der EDV-Technik sowie die Abwicklung artverwandter Geschäfte. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 300.000 DM. Seit 7. Februar 2005 hielt der Kläger Anteile an der Gesellschaft von 36.000 DM, die ihm von seinem Vater übertragen worden waren. Dieser...