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FG München Urteil vom 22.01.1991 - 1 K 3257/89

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Tenor

1. Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides vom 5.7.1988 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.7.1989 wird die Einkommensteuer 1987 auf 20.284 DM herabgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Vorbescheid ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstrekkung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger (Kl) und seine Ehefrau sind als Arbeitnehmer in D tätig. Sie bewohnten dort im Streitjahr eine 47 qm große Wohnung in der A Straße. Daneben unterhielten die Kl eine gemietete Wohnung von 71,5 qm in B/C, ihrem Heimatort. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung 1987 macht der Kl u. a. Aufwendungen für 42 Fahrten à 190 km (einfach) zum Mittelpunkt der Lebensinteressen nach C bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als Werbungskosten geltend. Im Einkommensteuerbescheid 1987 vom 5.7.1988 berücksichtigte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) lediglich die Aufwendungen für 20 Fahrten nach C als Werbungskosten. Hierbei ging das FA davon aus, daß sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Kl und seiner Ehefrau seit deren Eheschließung am 23.5.1987 in D befinde. Der Einspruch des Kl blieb insoweit erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 11.7.1989).

Mit seiner Klage macht der Kl geltend, der gemeinsame Mittelpunkt der Lebens Interessen der Eheleute habe sich im Streitjahr in B/C befunden. Dort seien er und seine Ehefrau aufgewachsen. Bereits vor Aufnahme der Berufstätigkeit in D und Eheschließung habe er die Wohnung in B mit seiner Frau gemeinsam bewohnt. Seine Frau sei von dort aus ihrer damaligen Berufstätigkeit in Viechtach nachgegangen, er selb...

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