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FG München Urteil vom 21.07.2020 - 12 K 2928/19 (veröffentlicht am 10.10.2020)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfung, inwieweit ein behindertes volljähriges Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. einmalige Auszahlung aus einer Lebensversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine einmalige Kapitalleistung aus einer vor dem 1. Januar 2005 für das behinderte Kind abgeschlossenen Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht zählt zum Vermögen des Kindes und wird deshalb bei der Prüfung, ob das volljährige behinderte Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, nicht berücksichtigt.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.12.2021; Aktenzeichen III R 48/20)

 

Tenor

1. Der Kindergeldaufhebungsbescheid vom 5. Juni 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. November 2019 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Auszahlung einer Lebensversicherung bei den kindeseigenen Mitteln im Rahmen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen ist.

I.

Die Klägerin erhielt Kindergeld für das Kind […W.], geb. am […] 1964. W. hat einen GdB von 100 und die Merkzeichen G und H […]. Die Klägerin ist als Betreuerin von W. bestellt […].

Mit Datum vom 25. März 2019 gab die Klägerin in einer Erklärung zur Überprüfung der Verhältnisse zur Kinderfestsetzung u.a. für das laufende Jahr 2019 an, dass W. Einnahmen aus Kapitalvermögen i.H.v. 75.057...

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