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FG München Urteil vom 21.04.1998 - 2 K 1650/96 (veröffentlicht am 25.06.1998)

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Leitsatz (redaktionell)

Bei § 13a-Landwirt geht Betriebsvermögenseigenschaft weder durch Tausch, noch durch Nutzungsänderung von Grundstücken verloren.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob durch Tausch erlangte Grundstücke bei der Gewinnermittlung nach § 13 a Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen sind.

I.

Mit Vertrag vom … März 1988 hat die Mutter des Klägers die bis dahin landwirtschaftlich genutzte FlNr. 1… der Gemarkung M zu 0,9131 ha gegen Teilflächen aus den Grundstücken FlNrn. 2… derselben Gemarkung eingetauscht. In Abschnitt II dieses Tauschvertrages wird ausgeführt, daß die FlNr. 1… im Geltungsbereich des Bebauungsplans F.straße Nord-West liegt, der derzeit aufgestellt wird. Es wird darauf hingewiesen, daß nach diesem Bebauungsplan die betroffenen Grundstücke erst bebaut werden können, wenn eine entsprechende Umlegung durchgeführt worden sei. Für die FlNr. 1… wird eine Nettobauplatzfläche von 8766 qm zugrunde gelegt. In Abschnitt III der Urkunde heißt es, daß zum Zwecke der Schaffung von Bauplatzflächen entsprechend dem genannten Bebauungsplan die FlNr. 1… und Teilflächen aus den Grundstücken FlNrn. 2… derselben Gemarkung vorbehaltlich amtlicher Vermessung von insgesamt genau 8.450 qm vertauscht werden. Es heißt dort weiter: „ …; diese Teilflächen sind den Vertragsteilen nach Lage und Grenzen genau bekannt. Sie ist in der dieser Urkunde beigehefteten Skizze rot angelegt. Die Skizze wurde von den Vertragsteilen eingesehen. Sie ist mit auszufertigen.” In Abschnitt VI des Tauschvertrages wurde zu Gunsten der Mutter des Klägers eine Tauschaufgabe von … DM vereinbart.

Mit Vertrag vom … Juni 1988 hat der Kläger im Zuge vorweggenommener Erbfolge von seiner Mutter den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb übernommen. In Abschnitt I der Übergabeurkunde … ist – nach Grundbuc...

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