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FG München Urteil vom 21.01.2010 - 5 K 2356/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beratungsaufwendungen für einen Profifußballers als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Rundumbetreuung durch den Beraterl

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Große Senat des BFH hat seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt (beruflich und privat) veranlasster Aufwendungen geändert und deshalb Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugelassen.

2. Eine Trennung in berufliche und private Beratungstätigkeiten ist jedoch trotz Anrechnung des Zeitaufwands nach Stunden nicht möglich, wenn die konkret ausgeübten Beratungstätigkeiten nicht überzeugend – nach privat und beruflich veranlassten Angelegenheiten des Klägers mit Angabe der jeweiligen zeitlichen Beanspruchung gegliedert – umfassend und zweifelsfrei dargelegt bzw. nachgewiesen werden,

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 02.09.2010; Aktenzeichen VI B 42/10)

 

Tenor

1. Die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2002 – jeweils vom 29. Juni 2004 – in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2007 werden dahingehend geändert, dass 10 % der in den Einkommensteuererklärungen 1996 bis 2001 geltend gemachten Beratungshonorare sowie im Jahr 2002 10 % von 23.200 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden. Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 91 %, der Beklagte zu 9 %.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in ...

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    Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten
    Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten

      (1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch   1. Schuldzinsen und auf besonderen ...

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