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FG München Urteil vom 20.10.2015 - 12 K 1733/11 (veröffentlicht am 10.11.2015)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintritt der Feststellungsverjährung während der Bearbeitung der Feststellungserklärung durch die Betriebsnahe Veranlagung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuer- oder Feststellungserklärung und ein damit verbundener Antrag auf Durchführung einer Festsetzung oder Feststellung ist kein – den Ablauf der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist hemmender – Antrag i. S. d. §§ 171 Abs. 3, 181 Abs. 1 AO.

2. Auch soweit sich der Steuerpflichtige und sein Steuerberater vor Ablauf der Feststellungsfrist telefonisch bei dem mit der Bearbeitung einer abgegebenen Feststellungserklärung beauftragten Bearbeiter der Betriebsnahen Veranlagungsstelle (BNV) nach dem Stand der Bearbeitung erkundigt, diese angemahnt und ferner den Bearbeiter schriftlich zur Beschleunigung des BNV-Verfahrens aufgefordert haben, ist hierin kein Antrag i. S. d. § 171 Abs. 3 AO oder § 171 Abs. 3a AO zu sehen.

3. Die bei der OHG entstandenen Verluste können auch nicht über Verlustfeststellungen gem. § 10 d Abs. 4 EStG für die Einkommensteuerfestsetzungen nutzbar gemacht werden. Gem. § 10 d Abs. 4 S. 6 2. Halbs. EStG ist § 181 Abs. 5 AO nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat. Dabei ist nur die erstmalige Feststellung angesprochen, nicht aber die Änderung einer vorliegenden (aber materiell unrichtigen) Verlustfeststellung.

 

Normenkette

AO § 171 Abs. 3, 3a, § 181 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für die A (OHG) noch eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2000 (Feststellung) vorzunehmen ist.

Die Kläger zu 1 und 2 sind die ehemaligen Gesellschafter der OHG. Die OHG wurde im Jahr 1969 durch den Vater der Kläger und den Kläger zu 2 zum Betrieb eines Bauunternehmens errichtet. Im Streitjahr 2000 waren an ihr der Kläger zu 1 zu 30 % und der Kläger zu 2 zu 70 % beteiligt. Die OHG vermietete unter anderem Wirtschaftsgüter an die B GmbH.

Die OHG beantragte am 16. Dezember 2004 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 8. März 2005 wies das Amtsgericht L den Antrag mangels Masse ab. Am 2. Mai 2005 wurde die Gesellschaft aufgelöst und am 29. Dezember 2005 im Handelsregister gelöscht.

Da für die OHG zunächst keine Feststellungserklärung für das Jahr 2000 eingereicht worden war, schätzte das Finanzamt mit an den Kläger zu 2 adressiertem Bescheid vom 14. August 2002 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) gewerbliche Einkünfte der OHG aus Grundstücksverkäufen i. H. v. X DM, die es in voller Höhe dem Kläger zu 2 zurechnete.

Im geänderten Einkommensteuerbescheid des Klägers zu 2 für das Jahr 2000 vom … 2004 setzte das Finanzamt für diesen die gewerblichen Einkünfte aus Beteiligungen mit X DM an. Die Einkommensteuer wurde auf 0 DM festgesetzt. Ebenfalls mit Bescheid vom … 2004 erfolgte gegenüber dem Kläger zu 2 eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer (Verlustfeststellung) zum 31. Dezember 2000 gemäß § 10 d Einkommensteuergesetz (EStG) in der im Streitjahr gültigen Fassung (a.F.). Darin wurde – neben hier nicht relevanten Verlustfeststellungen für die Ehefrau – ein verbleibender Verlustvortrag nach § 10 d Abs. 4 EStG a.F. für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. H. v. … DM, für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. … DM und ein verbleibender Verlustabzug nach § 10 d Abs. 3 EStG in der Fassung vom 16. April 1997 i. H. v. … DM festgestellt. Beide Bescheide wurden nach dem Vortrag des Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 2. September 2014 S. 2) bestandskräftig.

Im geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 des Klägers zu 1 vom … 2003 wurde für diesen ein gewerblicher Gewinnanteil von 0 DM angesetzt. Die Steuer wurde ebenfalls auf 0 DM festgesetzt. Mit Bescheid vom gleichen Tag erfolgte eine Verlustfeststellung zum 31. Dezember 2000 gemäß § 10 d EStG a.F.. Darin wurde für den Kläger zu 1 ein verbleibender Verlustvortrag nach § 10 d Abs. 4 EStG a.F. für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. H. v. 0 DM und ein verbleibender Verlustabzug nach § 10 d Abs. 3 EStG in der Fassung vom 16. April 1997 i. H. v. … DM festgestellt. Die Bescheide wurden nach dem Vortrag des Beklagten ebenfalls bestandskräftig.

Am 23. Juni 2005 (Frühleerung) ging eine Feststellungserklärung für die OHG für das Jahr 2000 zusammen mit einem Begleitschreiben des Klägers zu 2 beim Finanzamt ein. Das Begleitschreiben hatte im Wesentlichen folgenden Inhalt: „Sehr geehrte Damen und Herren, als Anlage erhalten Sie die unterschriebene Einkommensteuererklärung und den unterschriebenen Jahresabschluss der Firma A OHG zu Ihrer weiteren Verwendung.” Erklärt wurde ein gewerblicher Verlust i. H. v. … DM, der mit … DM dem Kläger zu 2 und mit … DM dem Kläger zu 1 zugeordnet wurde.

Das Finanzamt beauftragte seine betr...

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