Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterbringung in einem Pflegeheim. Berücksichtigung der Haushaltsersparnis bei Beibehaltung des bisherigen Hausstands
Leitsatz (redaktionell)
1. Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Kosten der krankheitsbedingten Unterbringung in einem Pflegeheim sind trotz Beibehaltung des bisherigen Hausstands um die Haushaltsersparnis zu kürzen, wenn mit einer Rückkehr des Steuerpflichtigen in den bisherigen Haushalt endgültig nicht mehr zu rechnen und ihm die Auflösung des Privathaushalts deshalb zumutbar ist.
2. Die Haushaltsersparnis kann entsprechend dem in § 33a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen geschätzt werden.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1, 2 S. 1, § 12 Nr. 1, § 33a Abs. 1
Tenor
1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2007 vom 3. Juli 2009 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 11. August 2015 wird die Einkommensteuer auf 1.207 EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 88/100 und der Beklagte zu 12/100.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die geltend gemachten Aufwendungen für ein Pflegeheim um eine Haushaltsersparnis zu kürzen sind.
Der zwischenzeitlich verstorbene bisherige Kläger (künftig: bisheriger Kläger) wurde vom beklagten Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt. Das Verfahren wird von den Rechtsnachfolgern, den Klägern, geführt. Der bisherige Kläger litt laut den medizinischen Gutachten zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit vom ...