Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG München Urteil vom 20.02.2013 - 3 K 2222/10 (veröffentlicht am 25.04.2013)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine wirksame Übertragung der Steuerschuldnerschaft für Einfuhren aus der Schweiz auf den Empfänger durch Klausel in den AGB

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer nach § 3 Abs. 8 UStG ist auch derjenige, dessen Umsätze zwar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG steuerbar, aber gemäß § 5 UStG steuerfrei sind.

2. Eine wirksame Vertretungsmacht zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf die Kunden eines Lieferers kann nicht durch eine „Klausel” in den Versandbedingungen dieses Lieferers erteilt werden, die lautet „Wir können in Ihrem Namen alle für die Einfuhr aus der Schweiz nötigen Erklärungen abgeben.” Eine derartige den Sachverhalt gestaltende Klausel in den AGB ist für die Kunden überraschend und kann aus diesem Grund zivilrechtlich nicht wirksam in die Verträge einbezogen worden.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 3 Abs. 6, 8, §§ 5, 13 Abs. 2, § 21; BGB § 305c Abs. 1; VO 2913/92/EWG Art. 5 Abs. 4 S. 2, Art. 205 Abs. 3 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.06.2015; Aktenzeichen XI R 18/13)

BFH (Urteil vom 16.06.2015; Aktenzeichen XI R 18/13)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig sind der Ort von Lieferungen der Klägerin und die damit zusammenhängende Steuerbarkeit dieser Lieferungen in Deutschland.

Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Z. Gegenstand ihres Unternehmens ist ….

Die Klägerin vertrieb im Streitjahr Waren durch …. Dabei bediente sich die Klägerin seit dem Jahr … für die Versendung ihrer Waren an Endverbraucher in Deutschland eines in der Schweiz, in …, ansässigen externen Dienstleistungsunternehmens, einer Firma Y, die im in die Gesellschaft „X” umfirmiert wurde. Die Waren der Klägerin wurden in das Logistikzentrum der X in der Schweiz verbracht, logistisch erfasst und gelagert. Nach Eingang einer Bestellung aus Deutschland wurde die Ware konfektioniert, d.h. insbesondere verpackt, mit Adressaufklebern versehen und zum Verteilerzentrum der Deutschen Post … in Deutschland verbracht; von dort wurde die Ware an die Kunden in Deutschland versendet. Dazu war im Vertrag zwischen der Klägerin und der X weiter vereinbart, dass die für das Ausland aus der Schweiz abgehenden Sendungen durch die X zur Ausfuhr aus der Schweiz angemeldet werden. Die Waren mit einem Warenwert von bis zu 22 EUR wurden im Sammelanmeldeverfahren auf „Freischreibungen von Sendungen” im Namen der Endkunden beim Zollamt zur Einfuhr nach Deutschland zollamtlich abgefertigt. Dabei wurden die einzelnen Leistungsempfänger in einer separaten Liste mit Namen, Adresse, Ware und Warenwert jeweils dokumentiert. Bei Lieferungen mit einem Warenwert über 22 EUR erfolgte die Zollabfertigung zwar gleichfalls im Wege einer Sammelzollanmeldung, hier aber im Namen und auf Rechnung der Klägerin.

Nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung setzte der Beklagte (das Finanzamt; im Folgenden: FA) die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum mit Änderungsbescheid vom … auf xxx EUR fest. Gegenstand der Prüfungsfeststellungen war, dass keine wirksame Bevollmächtigung der Klägerin zur Abgabe der Zollanmeldung durch die Kunden vorgelegen habe und der Leistungsort dieser Lieferungen deshalb gemäß § 3 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz (UStG) im Inland gewesen sei; die zu 7 und zu 19 Prozent steuerpflichtigen Leistungen von … wurden entsprechend erhöht und es kam zu einer Nachforderung in Höhe von insgesamt xxx EUR.

Gegen den Bescheid über die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum war der Einspruch vom … (Frühleerung) gerichtet.

Mit Einspruchsentscheidung vom … 2010 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Dagegen ist die Klage vom … 2010 gerichtet.

Mit Umsatzsteuerbescheid vom … 2012 setzte das FA die Umsatzsteuer für … auf den negativen Betrag von xxx EUR fest; die Abweichungen zur Steuererklärung der Klägerin vom … 2011 beruhten dabei lediglich auf den Prüfungsfeststellungen des Berichts vom … für die Voranmeldungszeiträume ….

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass sich der Ort der streitigen Lieferungen deshalb in der Schweiz befinde, weil die Klägerin wirksam von den Endkunden dazu bevollmächtigt worden sei, in deren Namen die Zollanmeldung abzugeben. Dabei hätten die Kunden die Klägerin in jedem Einzelfall vertraglich dazu ermächtigt, für sie jeweils die Übertragung der Steuerschuldnerschaft zu erklären. Hier sei eine wirksame Bevollmächtigung zur Abgabe der Zollanmeldung im Namen der Kunden durch eine vorformulierte Klausel in den jeweils – je nach Bestellart – verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin erfolgt, die durchweg lautete:

„Wir können in Ihrem Namen alle für die Einfuhr aus der Schweiz nötigen Erklärungen abgeben. Für alle eventuellen Zölle und Steuern kommt A für Sie auf. Dieser Service ist gratis.”

Deshalb befände sich der Lieferort der Kleinsendungen gemäß § 3 Abs. 6 UStG in der Schweiz, da die Regelung des § 3 Abs. 8 UStG im Strei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Rechnungsberichtigung bei fehlendem Hinweis auf innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft
EU-Flagge Gewitter
Bild: Bernd Lauter/imagebroker/Corbis

Die nachträgliche Korrektur von Rechnungen entfaltet im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 14a Abs. 7 UStG keine Rückwirkung.


Richtig buchen und bewerten: Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss
Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss
Bild: Haufe Shop

Besser kaufen oder leasen? Welche Kosten können von der Steuer abgesetzt werden? Hat es Vorteile, ein Elektro- oder Hybridfahrzeug anzuschaffen? Dieses Buch beantwortet zuverlässig Ihre Fragen rund um die buchhalterische Behandlung von Firmenwagen.


FG München 3 K 3346/10
FG München 3 K 3346/10

  Entscheidungsstichwort (Thema) Ort der Lieferung bei Bevollmächtigung des Lieferers zur Abgabe von Zollanmeldungen aufgrund von allgemeinen Geschäftsbedingungen  Leitsatz (redaktionell) Enthalten die AGB einer Waren im Medienbereich überwiegend an ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren