Entscheidungsstichwort (Thema)
Realsplitting bei Wohnsitz des Unterhaltsempfängers in Österreich. Einkommensteuer 1994 – 1997
Leitsatz (amtlich)
Kann die für den Abzug der an einen in einem anderen Mitgliedstaat der EU wohnenden, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten geleisteten Unterhaltszahlungen nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG erforderliche Bescheinigung über die Besteuerung der Unterhaltszahlungen nicht erbracht werden, weil in dem jeweiligen Mitgliedstaat –wie hier: in Österreich– die Unterhaltszahlungen nicht steuerpflichtig sind, führt dies weder zur Verfassungswidrigkeit der Regelungen des § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG noch liegt ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 12 EG oder gegen das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 18 EG vor.
Normenkette
EStG § 1a Abs. 1 Nr. 1 S. 3, § 10 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 3; EG Art.12 (früher Art. 6 EGVtr); EGVtr Art. 18; EStG § 52 Abs. 1 Hs. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit 3. April 1990 geschieden. Mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 1990 hatte seine frühere Ehefrau, die österreichische Staatsangehörige ist, ihren Miteigentumsanteil an der Wohnung in der Conollystr. 25 in München zum Preis von 120.000 DM an den Kläger verkauft.
In seinen Einkommensteuer (ESt)-Erklärungen für die Streitjahre 1994 bis 1997 machte der Kläger Unterhaltszahlungen an seine in Salzburg lebende frühere Ehefrau in Höhe von jeweils (12 × 720 DM zuzüglich 12 × 10 DM Überweisungsgebühren =) 8.760 DM (1994, 1995, 1997) bzw. 10.230 DM (1996 – einschließli...