Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld: Geldgeschenk an Kind als Bezüge des Kindes. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG Bezüge – Schenkung. Kindergeld für 2000
Leitsatz (amtlich)
Barvermögen, das einem volljährigen Kind nicht von den unterhaltspflichtigen Eltern, sondern von Dritten geschenkt wird, gehört im Jahr der Schenkung nicht zu den „Bezügen” des Kindes i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 2
Beteiligte
Arbeitsamt Deggendorf Familienkasse |
Präsidenten des Landesarbeitsamtes Bayern – Außenstelle München – |
Nachgehend
Tenor
1. Der Kindergeldaufhebungsbescheid vom 18. September 2000 (… Kindergeld-Nr. …) und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom … werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. … durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin, die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Geldgeschenk an die Kinder, das nicht von den unterhaltspflichtigen Eltern stammt, den Bezügen der Kinder im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzurechnen ist und damit zum Verlust des Kindergeldanspruchs im Jahr der Schenkung führt.
Die Klägerin bezog für die Zeit von Januar 2000 bis Juli 2000 Kindergeld für ihre beiden Söhne … (geb. …) und … (…). Beide Söhne befanden sich im Jahr 2000 in Schul- bzw. Berufsausbildung.
O. und T. erhielten im April 2000 von Frau … ein Geldgeschenk in Höhe von je 20.295 DM ausbezahlt, das von diesen in Wertpapieren auf einem Depot der Kreissparkasse angelegt wurde. Frau … ist mit den Kindern nicht ver...