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FG München Urteil vom 19.06.2000 - 13 K 3435/96

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Geldwerter Vorteil durch Überlassung eines betrieblichen Pkw’s - Ein-Prozent-Regelung; Ordnungsgemäße Führung eines Fahrtenbuches; Bindung des Finanzamts an frühere Handhabung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der sog. Einprozent-Methode und zu den Anforderungen an die Führung eines Fahrtenbuches.

 

Normenkette

EStG 1990 § 8 Abs. 2; EStG 1994 § 8 Abs. 2; EStG 1990 § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG 1994 § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStR 1993 Abschn. 31 Abs. 7 S. 3 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.10.2003; Aktenzeichen VI B 231/00)

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl) erzielte im Streitjahr 1994 als angestellter Wirtschaftsingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sein Arbeitgeber überließ ihm im Streitjahr einen Firmenwagen (Mercedes-Benz, Listenpreis 158.000 DM), den er neben den beruflichen Fahrten für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzte.

Als Sachbezug (geldwerter Vorteil) versteuerte der Arbeitgeber des Kl für Privatfahrten 18.960 DM (1 v. H. der Anschaffungskosten x 12) und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 3.556,80 DM (19 km Entfernung zur Arbeitsstätte x 180 Tage x 1,04 DM). Der Betrag von 22.516,80 DM ist in dem auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn von 418.944,55 DM enthalten.

In seiner Einkommensteuererklärung 1994 (Anlage N) erklärte der Kl einen Bruttoarbeitslohn von 418.944 DM. Als Anlage zu der Einkommensteuererklärung legte er eine Aufstellung vor, wonach die Gesamtfahrleistung des betrieblichen Kraftfahrzeuges im Kalenderjahr 1994 22.398 km betragen habe und davon 3.798 km auf Dienstfahrten, 6.840 km auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und 11.769 km auf Privatfahrten entfielen. Der Kl beantragte, den Sachbezug für die Privatfahrten statt mit 18.960 DM mit 6.115,20 DM (11.760 km x 0,52 DM) anzusetzen und den Bruttoarbeitslohn auf 406.099,75 DM zu vermindern.

Der Beklagte (Finanzamt - FA -) legte bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 1994 den auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn der Besteuerung zugrunde. Mit Bescheid vom 7. 11. 1995 setzte das FA die Einkommensteuer 1994 auf 133.992 DM fest. Der gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 5. 8. 1996).

Dagegen richtet sich die Klage. Zur Begründung trägt der Kl im wesentlichen vor, die begehrte Minderung des anzusetzenden Bruttoarbeitslohnes um 12.845 DM ergebe sich aus der vorgelegten Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 30. 5. 1995:

Im Bruttoarbeitslohn enthaltener Sachbezug (1 % der Anschaffungskosten = 1.580 DM x 12 = 18.960 DM);

zu versteuern für private Fahrten (gefahrene Kilometer in 1994 22.398 km abzüglich Kilometer Wohnung - Arbeit - 19 km x 2 x 180 - 6.840 km, abzüglich Dienstfahrten 3.798 km = gefahrene Privat- Kilometer 11.760 km;

tatsächlich zu versteuernder Betrag für Privatfahrten 0,52 DM x 17.760 km = 6.115,20 DM.

Dabei sei der geldwerte Vorteil gemäß der vom Arbeitgeber- Finanzamt am 5. 10. 1988 erteilten Auskunft ermittelt worden. Die Auskunft stimme mit den hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen überein. Die Nichtanwendung im vorliegenden Fall widerspreche dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Dem Kl stehe ein Vertrauensschutz zu, da auch das FA Erding bei den früheren Veranlagungen keine Einwände gehabt habe. Der Kl legt zur weiteren Begründung seiner Klage Aufzeichnungen über Dienstfahrten sowie Auszüge aus Dienstreiseabrechnungen vor. Aus den vorgelegten Aufzeichnungen ergebe sich, daß nur die betrieblichen Fahrten dokumentiert worden seien. Der Kl habe zuerst den Kilometerstand des Kraftfahrzeugs zu Beginn des Monats vermerkt. Danach seien an den entsprechenden Tagen des Monats die gefahrenen Kilometer, die Fahrtstrecke und der Fahrzweck der betrieblichen Fahrt notiert worden. Am Monatsende sei wiederum der Kilometerstand registriert worden, so daß die Differenz aus Kilometerstand am Monatsende und Kilometerstand am Monatsanfang gekürzt um die betrieblich gefahrenen Kilometer die privat gefahrenen Kilometer ergebe. Auch aus der Tatsache, daß der Kl die Reisekosten gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemacht habe, werde deutlich, daß es sich ausschließlich um berufliche Fahrten gehandelt habe (Schriftsätze des Kl vom 3. 9. 1996, 20. 12. 1996, 24. 2. 1997, 25. 5. 2000 und 8. 6. 2000).

Der Kl beantragt,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1994 vom 7. 11. 1995 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 5. 8. 1996 den Bruttoarbeitslohn 1994 um 12.845 DM niedriger anzusetzen und die Einkommensteuer 1994 entsprechend herabzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt das FA im wesentlichen vor, das Fahrtenbuch sei nicht ordnungsgemäß geführt worden. Das FA sei daher berechtigt gewesen, die Ermittlung des geldwerten Vorteils anhand der 1 v. H.-Methode gemäß Abschn. 31 Abs. 7 Lohnsteuer- Richtlinien (LStR) vorzunehmen...

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