Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG München Urteil vom 19.03.2009 - 14 K 4535/06 (veröffentlicht am 10.12.2009)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnungen über nicht ausgeführte Leistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Werden als Rechnungen bezeichnete Formulare unter offenem Ausweis von Umsatzsteuer an diverse Firmen und Unternehmen versandt, die für einen Eintrag in ein noch zu erstellendes Telefaxverzeichnis gelten sollen, obwohl dessen Erstellung nie beabsichtigt gewesen ist und bei den jeweiligen Empfängern lediglich der Eindruck einer bereits erfolgen Auftragserteilung erweckt werden soll, schuldet die Rechnungs-Versenderin die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG 1993.

2. Die Rechnungsversenderin kann sich nicht damit entlasten, dass sie nur als Strohmann für ihren Sohn gehandelt habe. Tritt sie nach außen als leistender Unternehmer auf schuldet sie die Umsatzsteuer. Eine im Geschäftsverkehr auftretende Unternehmerin hat sich um die Belange ihrer Firma zu kümmern und ist verpflichtet, die Verwendung von Briefpapier ihres Unternehmens zu überwachen.

 

Normenkette

UStG 1993 § 14 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.04.2011; Aktenzeichen V R 44/09)

 

Tenor

1 Die Klage wird abgewiesen.

2 Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer 1994.

Die am 21. Juni 1918 geborene Klägerin meldete zum 1. Januar 1994 bei der Stadt D eine gewerbliche Tätigkeit (X-Verlag) an.

Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, dass der X-Verlag ab Mai 1994 an diverse Firmen bzw. Unternehmen im gesamten Bundesgebiet unaufgefordert circa

464.000 als Rechnungen bezeichnete Formulare verschickt hatte, die für einen Eintrag in ein noch zu erstellendes Telefaxverzeichnis gelten sollten. Der Gesamtbetrag der „Rechnung” lautete auf 998 DM, die darin enthaltene Umsatzsteuer von 130,17 DM war offen ausgewiesen. Aus der Rechnung war ersichtlich, dass es sich bei dem Inhaber des X-Verlags um die Klägerin handelte. Nach Ansicht der Steuerfahndung sei durch die Übersendung der Rechnungen bei den jeweiligen Empfängern der Eindruck erweckt worden, bereits einen Auftrag für ein entsprechendes Inserat oder eine Veröffentlichung in dem Telefaxverzeichnis erteilt zu haben. Tatsächlich sei die Erstellung eines Telefaxverzeichnisses nie beabsichtigt gewesen. Überwiegend seien die Rechnungen nicht bezahlt worden.

Nachforschungen beim Postamt D hätten ergeben, dass vom X-Verlag im Zeitraum 3. Mai 1994 bis 13. Juni 1994 so genannte Wertvorgaben für Freistempel im Wert von 190.500 DM gekauft worden seien. Die ausgehenden kuvertierten Rechnungen seien jeweils mit einem Freistempel im Wert von 0,41 DM versandt worden.

Die Steuerfahndung und ihr folgend das Finanzamt (FA) kamen zu dem Ergebnis, dass die Umsatzsteuer in den Rechnungen zu Unrecht ausgewiesen worden seien. Mit Bescheid vom 21. September 1998 setzte das FA auf Grundlage der gekauften Freistempel die Umsatzsteuer 1994 vorläufig auf 32.610.728 DM (Bl. 99 ff Umsatzsteuerakte) und mit Bescheid vom 25. November 2005 endgültig auf 2.356.374,53 EUR (4.608.668 DM) fest (Bl. 205 ff Umsatzsteuerakten). Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 24.Oktober 2006).

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie weder Aufgaben der Geschäftsführung noch sonst in irgendeiner Form Tätigkeiten für den X-Verlag übernommen habe, sondern sich lediglich auf Drängen ihres Sohnes bereit erklärt hatte, das Gewerbe auf ihren Namen anzumelden. Sie habe die Rechnungen nicht gekannt und an deren Herstellung nicht mitgewirkt. Weder zu deren Erstellung noch zur Versendung habe sie ihr Einverständnis erteilt.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des Bescheids vom 25. November 2005 und der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2006 die Umsatzsteuer 1994 auf 226.619,13 EUR festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung. Insbesondere habe die Antragstellerin am 8. Juli 1994 gegenüber dem FA und der Steuerfahndung ausgesagt, dass nur sie Inhaberin und Leiterin des Verlags sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage hat keinen Erfolg. Das FA hat die Umsatzsteuer 1994 zutreffend festgesetzt, da die Klägerin die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (UStG) schuldet.

Wenn jemand in einer Rechnung oder anderen Urkunde, mit der er wie ein leistender Unternehmer abrechnet, einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt, schuldet er nach der vorbezeichneten Vorschrift den ausgewiesenen Betrag (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 5. Februar 1998 V R 65/97, BStBl II 1998, 415). Diese Regelung enthält einen Gefährdungstatbestand besonderer Art und soll die unberec...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
FG Kommentierung: Unberechtigt unter Umsatzsteuerausweis vermietete Immobilie
Rundes Buerogebaeude neben Hochhaus, Berlin
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Das FG Berlin-Brandenburg entschied zu den Anforderungen an eine Rechnung i. S. des § 14c Abs. 1 UStG bei Wechsel des Eigentums an einer vom bisherigen Eigentümer teilweise unberechtigt unter Umsatzsteuerausweis vermieteten Immobilie.


BMF: Unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer
Papierrechnung
Bild: Michael Bamberger

Die Finanzverwaltung ändert ihre Rechtsauffassung zum unrichtig ausgewiesenen Steuerbetrag. Eine zu hoch in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer wird danach nicht mehr in allen Fällen geschuldet.


Haufe Shop: Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Bild: Haufe Shop

Der neue Kommentar beleuchtet die gemeinnützigkeitsrechtlichen und ertragsteuerlichen Aspekte von Non-Profit-Organisationen. Damit können Sie sicher und souverän mit den praktischen Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgehen und Steuerfallen erkennen und vermeiden.


FG München 14 S 4536/06
FG München 14 S 4536/06

rechtskräftig  Entscheidungsstichwort (Thema) Steuerschuld gem. § 14 Abs. 3 UStG bei Rechnung über eine später nicht ausgeführte Leistung  Leitsatz (redaktionell) Die Antragstellerin schuldet die in den Rechnungen gesondert ausgewiesene ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren