Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschüsse im sozialen Wohnungsbau bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz (amtlich)
1. Zuschüsse im sozialen Wohnungsbau, gehören zu den Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sofern mit deren Gewährung gleichzeitig Vereinbarungen getroffen wurden, die mit der Gebrauchsüberlassung des Grundstücks in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
2. Stellt der Steuerpflichtige keinen Antrag nach R 163 Abs. 2 EStR, nämlich die Einnahmen auf 10 Jahre zu verteilen, so kann das nicht dahingehend gedeutet werden, das Wahlrecht sei nicht ausgeübt. In diesem Fall verbleibt es bei der Erfassung des Zuschusses als Einnahme im Jahr des Zuflusses.
Normenkette
EStG §§ 21, 8, 7
Nachgehend
Tatbestand
I.
Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 14. Dezember 1992 eine Eigentumswohnung in XY zu einem Kaufpreis in Höhe von 230.000 DM. Die Wohnung wurde im Herbst 1993 fertiggestellt und ab dem 1. November 1993 vermietet. Der Kläger erhielt aus Mitteln des sog. Dritten Förderweges ein leistungsfreies Baudarlehen in Höhe von 53.300 DM.
Ab dem Veranlagungszeitraum 1993 machte der Kläger aus diesem Objekt Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Ermittlung der Einkünfte lag eine AfA-Berechnung zugrunde, die von der vollen Kaufpreissumme unter Berücksichtigung der Nebenkosten – gekürzt um den Anteil für Grund und Boden – ausging. Die Mittel aus dem Dritten Förderweg wurden weder bei der AfA-Bemessungsgrundlage abgesetzt noch bei den Einnahmen berücksichtigt.
Bei Durchführung der erstmaligen Veranlagungen 1996 – 1999 wich der Beklagte (das Finanzamt – FA –) hinsichtlich dieses Vermietungsobjekts...