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FG München Urteil vom 18.12.2012 - 13 K 875/10 (veröffentlicht am 25.03.2013)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten nach § 24 UmwStG 1995. Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungszeitpunkts trotz Nichterfassung des übernommenen Betriebsvermögens in der ersten Schlussbilanz nach dem beantragten steuerlichen Vermögensübergang

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für eine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten nach § 24 UmwStG ist es unschädlich, dass der einbringende Kommanditist bereits vor der Verschmelzung zu 100 % am Vermögen der aufnehmenden KG beteiligt war.

2. Der Antrag auf Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungszeitpunkts ist gesetzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden. Er unterliegt nach dem UmwStG 1995 keiner Befristung, insbesondere keiner Ausschlussfrist.

3. Das steuerliche Bewertungswahlrecht steht allein der übernehmenden Gesellschaft zu und ist in deren Bilanz – unabhängig vom Wertansatz in der Handelsbilanz – auszuüben.

4. Das Wahlrecht auf Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungszeitpunkts hängt nicht insoweit vom Bewertungswahlrecht nach § 24 Abs. 2 UmwStG 1995 ab, als eine Nichterfassung des übernommenen Betriebsvermögens in der ersten Schlussbilanz der übernehmenden Gesellschaft nach dem beantragten steuerlichen Vermögensübergang zur Unwirksamkeit des Antrags auf Rückbeziehung führen würde.

 

Normenkette

UmwStG 1995 §§ 24, 20 Abs. 7-8; UmwG § 2 Nr. 1, § 17 Abs. 2; GewStG § 10a

 

Tenor

1. Unter Änderung des Gewerbesteuermessbescheids für 2000 vom 20. Oktober 2008 und des Bescheids über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000 vom 14. März 2008 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 2010 wird der Gewerbesteuermessbetrag für 2000 auf 0 EUR/DM festgesetzt und der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.2000 au...

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