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FG München Urteil vom 18.09.2001 - 12 K 4528/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausübungszeitpunkt des Bewertungswahlrechts

 

Leitsatz (amtlich)

Werden Kommanditanteile anlässlich der Sachgründung in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Aktiengesellschaft eingebracht, so ist das aus § 20 Abs. 2 UmwStG folgende Bewertungswahlrecht mit Bindung auch für ertragsteuerliche Zwecke bei der Erstellung des Eröffnungsinventars (§ 240 Abs. 1 HGB) bzw. der Eröffnungsbilanz (§ 242 Abs. 1 HGB) auszuüben. Dies gilt für jede einzelne eingebrachte Kommanditbeteiligung. Ist von der Wahl eines Zwischenwerts zwischen Buchwert und Teilwert auszugehen, so kann der Wertansatz für die einzelne Beteiligung in der Schlussbilanz des ersten Wirtschaftsjahres auch dann nicht erhöht werden, wenn dies dem Ausgleich von Teilwertabschlägen auf andere Beteiligungen dienen soll.

 

Normenkette

UmwStG § 20 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.04.2003; Aktenzeichen I R 102/01)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, zu welchem Zeitpunkt und mit welchen Folgen das Bewertungswahlrecht nach § 20 Abs. 2 UmwStG auszuüben ist.

Die Klägerin (Klin), eine GmbH & Co KG (KG 1), ist als Bauträgerunternehmen tätig. Als Komplementärin fungiert die D. Wohnbau GmbH (GmbH 1). Kommanditisten waren die Herren … A. (Kommanditeinlage 1.750.000,– DM) und B. (Kommanditeinlage 100.000,– DM). Unter Zustimmung der Gesellschafterversammlung übertrug der Kommanditist A. mit notarieller Urkunde vom 7. März 1988 einen Anteil an seiner Einlage in Höhe von 22.000,– DM schenkweise auf seinen Sohn, der damit neuer Gesellschafter der KG wurde. Am 8. März 1988 schied der Kommanditist B. gegen Abfindung aus der KG 1 aus. Mit notariell beurkundetem Abtretungsvertrag vom selben Tag übernahm Herr A. außerdem den GmbH-Anteil von Herrn B., so dass sich fortan sämtliche GmbH-Anteile in seinem Eigentum befanden.

Nach dem Ausscheiden des Kommanditisten B. bzw. nach der Übernahme seines GmbH-Anteils gründete Herr A. am 8. März 1988 zusammen mit vier weiteren Personen (darunter auch sein Sohn) die C. Aktiengesellschaft” (AG). Vom Grundkapital der AG in Höhe von 12 Mio. DM übernahmen Herr A. Aktien im Nennbetrag von 11.996.000,– DM, die übrigen Gründer, die ihre Anteile treuhänderisch für Herrn A. halten, jeweils Aktien im Nennbetrag von 1.000,– DM. Während die übrigen Gründer ihre Einlagen in bar zu leisten hatten und auch geleistet haben, erbrachte Herr A. seine Beteiligung durch Einlage seiner Anteile an den vorgenannten Gesellschaften GmbH 1 und KG 1 sowie durch Einlage von Kommanditanteilen an vier weiteren GmbH & Co Beteiligungskommanditgesellschaften („……”), aus denen ebenfalls zum 8. März 1988 der weitere Kommanditist B. ausgeschieden war. Dessen Gesamtabfindung betrug zuzüglich zum Stand seiner Kapitalkonten 2.100.000,– DM sowie die Option, zwei Eigentumswohnungen aus dem Objekt „X. Str.” verbilligt zu erwerben.

Die Sacheinlage von Herrn A. nahm die AG in ihrer dem Gründungsprotokoll beigefügten Satzung, auf die Bezug genommen wird, zum Wert von 83,5 Mio DM an. Herr A. erhielt neben den Aktien einen unverzinslichen Darlehensanspruch in Höhe von 71,5 Mio. DM. Das Darlehen sollte in den folgenden Jahren aus zugeflossenen Beteiligungserträgen getilgt werden. Die am 8. März 1988 erstellte Eröffnungsbilanz der AG weist dementsprechend auf der Aktivseite unter Finanzanlagen/Beteiligungen den nicht näher aufgegliederten Betrag von 83,5 Mio. DM und unter Guthaben bei Kreditinstituten die Einzahlungen der übrigen Gründungsgesellschafter auf die von ihnen gezeichneten Anteile (4.000,– DM) sowie auf der Passivseite das gezeichnete Kapital von 12 Mio DM und als Darlehensverbindlichkeit den Betrag von 71.504.000,– DM aus.

Aus dem Gründungsbericht der Gründer der AG (§ 32 AktG) vom 18. April 1988, auf den verwiesen wird, geht hervor, wie die Unternehmenswerte der eingebrachten Kommanditanteile und Geschäftsanteile ermittelt wurden. Für die KG 1 wurde danach von stillen Reserven von insgesamt 45.640.000,– DM ausgegangen, so dass auf den in die AG eingebrachten Anteil von Herrn A. ein Wert von (abgerundet) 37 Mio DM entfiel. Für die eingebrachten GmbH-Anteile ist ein Wert von 9,8 Mio DM (davon 7,6 Mio anteiliger Wert für die Beteiligung der GmbH 1 an der KG 1) ausgewiesen. Die Werte wurden im Gründungsprüfungsbericht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der AG vom 18. Juli 1988 ebenso bestätigt wie im Bericht über die Gründungsprüfung der S. Revisionsgesellschaft (§ 33 Abs. 2 AktG) vom 5. August 1988; auf die Berichte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Werte hätte sich – abgesehen von Sondereinflüssen aus der Übernahme der Anteile von Herrn B., von Veräußerungskosten etc. – für die Übertragung der Anteile an der KG 1 und der GmbH 1 auf die AG ein Veräußerungsgewinn in Höhe von rd. (37 Mio + 7,6 Mio DM = 44,6 Mio DM abzüglich Buchwerten von 1.728.000,– DM für den Kommand...

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