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FG München Urteil vom 17.11.2009 - 2 K 2101/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnanteil überschreitende Entnahmen eines GbR-Gesellschafters als Betriebsausgabe. Änderung des Klageantrags von abweichender Gewinnzurechnung einer GbR zum Bestreiten der Mitunternehmerschaft als unzulässige Klageänderung i. S. d. § 67 FGO

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Entnahmen eines GbR-Gesellschafters vom Gesellschafterkonto, die seinen Gewinnanteil übersteigen, sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn aufgrund jahrelanger Duldung keine unberechtigten Entnahmen vorliegen können.

2. Die Überentnahmen mindern auch nicht den Gewinn der übrigen Mitunternehmer bzw. führen nicht zu einer Änderung der Gewinnverteilung.

3. Wendet sich der Gesellschafter einer GbR in seiner den Gewinnfeststellungsbescheid der GbR betreffenden Klage zunächst gegen die von der Feststellungserklärung abweichende Gewinnzurechnung des FA, beantragt jedoch nach Ablauf der Klagefrist mit der Begründung des Nichtvorliegens einer Mitunternehmerschaft die ersatzlose Aufhebung des Gewinnfeststellungsbescheids, liegt eine unzulässige Klageänderung vor.

4. Der Annahme der unzulässigen Klageänderung steht nicht entgegen, dass das – neue – Bestreiten der Mitunternehmerschaft innerhalb der nach § 65 Abs. 2 FGO zur Bestimmung des Klagegegenstands gesetzten Ausschlussfrist erfolgt. Die Vorschrift räumt keine Verlängerung der Klagefrist hinsichtlich des Klagegegenstandes ein, sondern erlaubt lediglich eine Klagegegenstandsbestimmung innerhalb des nach Ablauf der Klagefrist zulässigen Rahmens.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; FGO § 67 Abs. 1, § 65 Abs. 2, § 47

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.06.2010; Aktenzeichen VIII B 12/10)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Im Oktober 1989 kamen der Kläger, Steue...

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