Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG München Urteil vom 16.12.1999 - 1 K 1285/98

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von Bewirtungsaufwendungen anlässlich des Umzugs und des Firmenjubiläums einer Zahnarztpraxis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Steht bei einer betrieblichen Veranstaltung die Bewirtung im Vordergrund, sind sämtliche, sachlich damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen den Bewirtungsaufwendungen zuzurechnen. Besteht kein sachlicher Zusammenhang der neben den Bewirtungskosten entstandenen weiteren Aufwendungen mit der Bewirtung, sind diese Aufwendungen separat zu beurteilen und unterliegen nicht der Einschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 3.2.1993 I R 57/92, BFH/NV 1993, 530).

2. Gegen die betriebliche Veranlassung der Einweihungs- und Jubiläumsfeier einer Zahnarztpraxis sprechen weder, dass der Praxisumzug schon einige Monate zurückliegt, die Feier im Garten der Praxis stattfindet, die Veranstalterin zwei Wochen vor Beginn der Feier Geburtstag hatte, noch die Einladung von Patienten vermittelnden Ärzten und Apothekern, der Angestellten, anderer Zahnärzte, eines zahntechnischen Labors, des Praxiseinrichters, der kreditgebenden Bank und des Steuerberaters.

3. Ausführungen zur Angemessenheit betrieblich veranlasster Aufwendungen (hier: für das Servicepersonal, die Musik und die sog. Möbilierung).

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Feier als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Die Kläger (Kl) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl ist als Ingenieur bei der Fa. X beschäftigt. Die Klägerin (Klin), geb. am 27.6.1950) ist von Beruf selbständig tätige Zahnärztin.

Bei einer Außenprüfung (Prüfungszeitraum: 1992 – 1994) wurde u. a. festgestellt, daß die Klin mit ihrer Praxis in neue Räume umgezogen war und für eine Feier am 9.7.1993 anläßlich des Umzugs insgesamt 16.460 DM ausgegeben und über Betriebsausgaben gebucht hatte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 25.9.1996 samt Anlagen (Rechnung der Fa. xxx, Party-Service & Feinkost, vom 15.7.1993, Gästeliste usw.) Bezug genommen. Auf der von der Klin erstellten Gästeliste ist vermerkt, daß die Feier auch anläßlich des 15-jährigen Bestehens der Praxis veranstaltet wurde.

Von den geltend gemachten Aufwendungen erkannte der Außenprüfer lediglich 80%- des auf Speisen und Getränke entfallenden Anteils als Betriebsausgaben an (brutto: 6.235,07 DM; davon 80%: 4.988,06 DM). Die restlichen Aufwendungen (insgesamt 10.225,69 DM für Service, Musik, Mobiliar/Sonstiges) ließ er nicht zum Abzug zu, da sie für den Betrieb einer Zahnarztpraxis unüblich und unter steuerlichen Aspekten unangemessen seien. Die Ergebnisse der Außenprüfung wurden vom Beklagten (Finanzamt -FA-) im Einkommensteuerbescheid 1993 vom 2.12.1996 (Einkommensteuer: 111.954 DM) ausgewertet.

Im Einspruchsverfahren wurde vorgetragen, daß die Klin ihre Zahnarztpraxis im südlichen Ortsteil von xxx langjährig aufgebaut gehabt habe. Der Großteil der Privatpatienten habe in dem südlich an xxx angrenzenden Ortsteil xxx gewohnt. Durch die Anmietung neuer Praxisräume am nördlichen Ortsrand von xxx (Eigentümer des Objektes ist der Kl) habe sich die Aufgabe gestellt, den Patientenstamm möglichst zu erhalten. Aus diesem Grunde seien zur Einweihungsfeier auch Patienten geladen gewesen.

Weitere Gäste seien Personen gewesen, zu denen berufliche, nicht aber private Beziehungen bestanden hätten, z.B. Steuerberater, Vertreter der finanzierenden Banken, mit der Baudurchführung befaßte Personen sowie Vertreter der Fa. X, die die technische Einrichtung der Praxis geliefert habe. Die Feier habe als „Abend der offenen Tür” im Vorgarten der Praxis stattgefunden. Zu diesem Zweck sei ein professioneller Partyservice beauftragt gewesen. Gesellschaftliche Verpflichtungen seien mit der Feier nicht erfüllt worden.

Die Kosten der Praxisfeier pro Kopf hätten deutlich unter dem Betrag gelegen, der gem. Verwaltungsanweisung bei zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr lohnsteuerfrei für Arbeitnehmer aufgewendet werden könne (Abschnitt 72 Abs. 4 LStR). Im übrigem zählten zu den Bewirtungskosten auch die in der Rechnung vom 15.7.1993 ausgewiesenen Service-Kosten für das Bedienungspersonal (3.001,40 DM), so daß die Bewirtungskosten insgesamt 9.686,68 DM betragen hätten. Mit einem Abzug von 20% aus diesem Betrag bestehe Einverständnis.

Die übrigen Aufwendungen für die Musiker, die Anmietung von Gartenmöbeln und Schirmen, deren Transport, Auf- und Abbau usw. seien als Repräsentationskosten in vollem Umfang absetzbar.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung -EE- vom 23.2.1998).

Mit der Klage wird vorgetragen, daß die Kl in am 9.7.1993 eine Informationsveranstaltung abgehalten habe, die durch den Umzug der Praxis und damit betrieblich veranlaßt gewesen sei. Die Kosten der Veranstaltung seien nur zum Teil den Bewirtungskosten zuzurechnen. Insbesondere die Aufwendungen für den Auf- und Abbau der wetterfesten Schirme, der Bestuhlung usw. (netto 4.490/50 DM) zählten nicht dazu. Die Einschränku...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2024
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2024
Bild: Haufe Shop

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


Bewirtungskosten: Welche Ko... / 4.2 Finanzgerichte stellen Grundsätze für die Definition des "betrieblichen Zwecks" auf
Bewirtungskosten: Welche Ko... / 4.2 Finanzgerichte stellen Grundsätze für die Definition des "betrieblichen Zwecks" auf

In der Vergangenheit wurden bereits diverse Fragen zur Unterscheidung zwischen betrieblichen und privatem Zweck einer Bewirtung den Finanzgerichten vorgelegt. So hat z. B. das Finanzgericht Köln bereits im Jahr 2014 darüber entscheiden müssen, ob die ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren