Entscheidungsstichwort (Thema)
Private Nutzung von Dienstfahrzeugen: für die Anwendung der Fahrtenbuchmethode nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG geforderter Belegnachweis auch bei erforderlicher Schätzung des Treibstoffverbrauchs und des Treibstoffpreises erfüllt
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Besteuerung der privaten Nutzung eines Dienstwagens nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG (sog. individuelle oder Fahrtenbuchmethode) ist neben der Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs der Belegnachweis für die durch das Kfz insgesamt entstandenen Aufwendungen materiell-rechtliche Voraussetzung.
2. Konnten zwar zur Berechnung der tatsächlichen Treibstoffkosten lediglich geschätzte Werte hinsichtlich des Verbrauchswerts des einzelnen Fahrzeugs und der Treibstoffpreise zugrunde gelegt werden, weil die Betankung des jeweiligen Fahrzeugs durchgehend an einer betrieblichen Zapfsäule des Arbeitgebers ohne Anzeige der Mengenabgabe und des Preises erfolgt ist, liegen jedoch sämtliche Einkaufsrechnungen des Arbeitgebers für die gesamten Treibstoffkosten vor, so stellt die erforderliche Teilschätzung des durchschnittlichen Treibstoffpreises sowie des konkreten Treibstoffverbrauchs eines von einem Arbeitnehmer auch privat genutzten Kfz nur einen geringfügigen Mangel dar, der insgesamt nicht zur Verwerfung der Fahrtenbuchmethode führt, sofern bei der Teilschätzung der höchste vom Hersteller angegebene Verbrauch pro km (innerstädtischer Verkehr) angesetzt wird und eine Manipulation somit praktisch ausgeschlossen ist.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2 S. 4; EStG § 8 Abs. 2 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; AO § 162
Nachgehend
BFH (Urteil vom 15.12.2022; Aktenzeichen VI R 44/20)
Tenor
1. Der Haftungsbescheid vom 6. Februar 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2019...