Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Abzugsfähigkeit von Einkommensteuerschulden infolge einer von den Erben erklärten Betriebsaufgabe als Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG setzt voraus, dass die Verbindlichkeiten rechtlich bestehen und den Erblasser im Todeszeitpunkt wirtschaftlich belastet haben. Haben erst die Erben nach dem Tod des Erblassers rückwirkend die Betriebsaufgabe erklärt, fehlt hinsichtlich der aus der Betriebsaufgabe herrührenden Einkommensteuer (sowie des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer) die wirtschaftliche Belastung des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalls, sodass eine Abzugsfähigkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG ausscheidet.
2. Maßgeblich für die Berücksichtigung der Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG ist unter anderem auch, dass der Erblasser bis zu seinem Ableben selbst Steuertatbestände verwirklicht und damit das spätere Entstehen der Steuerschuld begründet hat; auch daran fehlt es, wenn erst durch die Betriebsaufgabeerklärung der Erben der Steuertatbestand ausgelöst worden ist.
3. Es gibt auch keinen Verfassungsrechtssatz des Inhalts, dass alle Steuern zur Vermeidung von Lücken oder von Mehrfachbelastung aufeinander abgestimmt werden müssten.
Normenkette
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1922 Abs. 1, § 1942 Abs. 1; AO §§ 38, 45 Abs. 1; EStG § 36 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Einkommensteuer(ESt-)schulden infolge einer von den Erbe...