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FG München Urteil vom 16.05.2002 - 11 K 679/02 (veröffentlicht am 10.07.2002)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung bei Erwerb einer Immobilie mit einem Sachmangel, der erst nachträglich bekannt wird. Ein bei Kauf einer fertiggestellten Immobilie bereits vorhandener Mangel rechtfertigt auch dann keine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung, wenn der Mangel dem Käufer erst nachträglich bekannt wird (Anschluss an Urteil des BFH v. 27.1.1993 IX R 146/90 BStBl. II 1993, 702). Einkommensteuer 1984 (früheres Az.: 12 K 1496/88)

 

Leitsatz (amtlich)

Ein bei Kauf einer fertiggestellten Immobilie bereits vorhandener Sachmangel rechtfertigt auch dann keine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung, wenn der Mangel (hier: keine Nutzung eines als Wohnung ausgestalteten Hobbyraums als selbständige Wohnung) dem Käufer erst nachträglich bekannt wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 27.1.1993 IX R 146/90, BStBl II 1993, 702).

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 1 S. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.01.2004; Aktenzeichen IX R 30/02)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist nunmehr, ob dem Kläger im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) zusteht, weil ihm die weitere Nutzung eines von ihm erworbenen Hobbyraums als Wohnung durch die Eigentümergemeinschaft untersagt wurde.

I.

Der Kläger hat mit notariellem Vertrag vom 22. April 1982, auf den Bezug genommen wird, einen Miteigentumsanteil von 25/10.000 an dem Grundstück der Gemarkung F. FlNr. … H. straße verbunden mit dem Sondereigentum an dem Hobbyraum Nr. 193 lt. Teilungserklärung bestehend aus einem Raum, Flur, Vorplatz und Abstellraum erworben. Die Räume befanden sich im Kellergeschoss des Gebäudes und waren...

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