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FG München Urteil vom 15.12.2014 - 7 K 2748/13 (veröffentlicht am 25.03.2015)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionsabzugsbetrag. Umfang der betrieblichen Nutzung. Beweis des ersten Anscheins

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Streitfall kann bei Abwägung aller Umstände nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beweis des ersten Anscheins, nach dem dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden, entkräftet ist. Zwar standen die privaten Fahrzeuge den Gesellschaftern der Klägerin jederzeit uneingeschränkt zur Verfügung, die privaten Fahrzeuge sind den betrieblichen Fahrzeugen in Status und Gebrauchswert jedoch nicht vergleichbar; eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % der beiden Fahrzeuge liegt nicht vor.

 

Normenkette

EStG § 7g

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG).

Klägerin ist die XY GbR, eine internistische Gemeinschaftspraxis, die mit Vertrag vom 10. Juni 1991 gegründet worden ist. Sie erzielt Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und ermittelt ihren Gewinnnach § 4 Abs. 3 EStG. Die Gesellschafter sind Geschwister.

In der für das Jahr 2008 abgegebenen Feststellungserklärung wurde für die Fahrzeuge mit den Kennzeichen AAA und BBB (Audi A 6 Quattro und Suzuki Vitara) jeweils eine Privatnutzung von 60 % angesetzt (Bl. 11 Bilanzakten 2008), der Gewinn der Klägerin wurde mit 93.987 EUR angegeben (Bl. 24 Bilanzakten 2008). Im April und Juni 2010 wurde jeweils ein BMW xDrive 35d (BMW) für die Gesellschafter angeschafft (Bl. 10 Bilanzakten 2010). Für das Jahr 2010 wurde die private Nutzung für die Fahrzeuge Audi A 6 Quattro und Suzuki Vitara ebenfalls mit einem Anteil von 60 % angesetzt. Für die be...

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