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FG München Urteil vom 15.10.2003 - 4 K 946/99 (veröffentlicht am 25.12.2003)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung für Fahrzeuge im kombinierten Verkehr. Huckepack-Verkehr § 3 Nr. 9a KraftStG. Kraftfahrzeugsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Einsatz von Fahrzeugen im kombinierten Verkehr ist nur dann nach § 3 Nr. 9 a KraftStG befreit, wenn die Fahrten zum objektiv nächstgelegenen geeigneten Bahnhof erfolgen. Anderslautende Bescheinigungen der Verkehrsbehörden stellen keine das Finanzamt bindende Grundlagenbescheide dar.

 

Normenkette

KraftStG § 3 Nr. 9a, § 2 Abs. 2 S. 2; AO § 171 Abs. 10

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.10.2004; Aktenzeichen VII R 73/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung im kombinierten Verkehr nach § 3 Nr. 9a KraftStG erfüllt sind.

Die Klägerin betreibt eine internationale Spedition. Antragsgemäß hatte der Beklagte (Finanzamt) für die von der Klägerin gehaltenen Fahrzeuge, darunter die streitbefangene Sattelzugmaschine … nach § 3 Nr. 9a KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Nachdem dem Finanzamt durch Kontrollmaterial bekannt geworden war, dass mit einem Fahrzeug der Klägerin ein offensichtlich nicht begünstigter Transport von München nach Zwickau durchgeführt worden war, forderte es die Klägerin Anfang 1997 zu einer Stellungnahme auf. Die Klägerin erklärte hierzu, ihr gesamter Fuhrpark sei „ausschließlich im unbegleiteten kombinierten Verkehr tätig”. Die Fahrzeuge könnten nur Container und Wechselbrücken transportieren. Der gesamte Fuhrpark werde ab Bahnhof München eingesetzt, wobei die firmeneigenen Wechselbrücken immer von Verona nach München und umgekehrt mit der Bahn transportiert würden. München sei der für sie nächstgelegene geeignete Bahnhof für „40-Fu...

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BFH VII R 73/03
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