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FG München Urteil vom 15.10.2001 - 13 K 812/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbildungskosten bei auswärtiger Unterbringung;. Beschäftigung als Diplomand kein Arbeitsverhältnis;. an Diplomanden ausgezahlte Vergütungen sonstige Einkünfte i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG?. Einkommensteuer 1999

 

Leitsatz (amtlich)

Durch einen Diplomandenvertrag, mit dem sich der Studierende gegenüber einem Betrieb zur Erstellung einer Diplomarbeit verpflichtet, wird kein Arbeits-, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet mit der Folge, dass nur ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG möglich ist.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 9 Abs. 1 S. 1, § 22 Nr. 3

 

Tenor

1. Der geänderte Einkommensteuerbescheid 1999 vom 27. Juni 2001 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer 1999 auf 10.941 DM herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger wurde für das Streitjahr 1999 mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zur Einkommensteuer veranlagt.

Im Rahmen einer Diplomarbeit wurde er von der E. GmbH (E.-GmbH) zum Zweck der Anfertigung der Diplomarbeit mit dem Titel: „Entwicklung einer innovativen Verdeckkinematik” beschäftigt. Mit der E.-GmbH wurde eine Einsatzzeit vom 2. November 1998 – 30. April 1999 vereinbart. Die GmbH gewährte eine monatliche Vergütung i.H.v. 1.010 DM brutto für die Dauer von drei Monaten, die in den Monaten Februar, März und April 1999 ausgezahlt wurde. Auf die Vereinbarung vom 2. November 1998 wird Bezug genommen (Bl. 22, Rücks. RB-Akte). Von Mai bis Juli 1998 war er ebenfalls für die E.-GmbH als Praktikant tätig gewesen (Hinweis auf den Praktikantenvertrag vom 22. April 1998, Bl. 21, f. RB-Akte).

Ab Mai 1999 ist der Kläger bei der W. (W.) GmbH als Arbeitnehmer tätig.

Für das Streitjahr erklärte der Kläger u. a. Bezüge aus der B...

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