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FG München Urteil vom 15.04.2005 - 8 K 3460/02 (veröffentlicht am 25.06.2005)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG für im Ausland tätige Mitarbeiter des Goethe-Instituts. Unterstützung von Angehörigen im Ausland. Ländergruppeneinteilung. Einkommensteuer 2000 und 2001

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein im Ausland tätiger Mitarbeiter des Goethe-Instituts unterfällt nach dem klaren und nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht, da das Goethe-Institut eine juristische Person des privaten und nicht des öffentlichen Rechts ist.

2. § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG ist nicht als verfassungswidrig einzustufen.

3. Wegen der typisierenden Natur der Ländergruppeneinteilung ist der Unterhaltshöchstbetrag bei Unterstützung einer in China ansässigen Person auf 1/3 zu kürzen, selbst wenn am konkreten Wohnort der unterstützten Person die Lebenshaltungskosten deutlich oberhalb des Landesdurchschnitts oder sogar höher als in Deutschland sein sollten. Entscheidend sind nicht die Verhältnisse am Wohnort, sondern diejenigen im Wohnsitzstaat der unterstützten Person.

 

Normenkette

EStG 1997 § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2, § 33a Abs. 1 S. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.02.2006; Aktenzeichen I R 60/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und Mitarbeiter des Goethe-Instituts in P, wo er auch mit seiner Ehefrau lebte. Für das Jahr 2000 reichte er beim Beklagten (dem Finanzamt/FA) eine Einkommensteuererklärung ein, mit welcher er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erklärte. Das FA veranlagte ihn daher gem. § 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) als fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtigen. Di...

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