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FG München Urteil vom 15.04.2005 - 8 K 2890/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geldwerter Vorteil einer Kraftfahrzeugüberlassung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nur für Fahrten bis zum Bahnhof benutzt und mit der Bahn weiterfährt

 

Leitsatz (redaktionell)

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung und stellt er dieses auch für Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zur Arbeitsstätte zur Verfügung, ist, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nur zu Fahrten von der Wohnung zum Bahnhof benutzt und von dort mit der Bahn fährt „Park and Ride”), deren Kosten der Arbeitgeber ebenfalls übernimmt, bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Überlassung des Fahrzeugs für die Fahrten zur Arbeitsstätte nur auf die Entfernungskilometer (Wohnung/Arbeitsstätte) abzustellen und nicht auf die tatsächlich gefahrenen Kilometer.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.04.2008; Aktenzeichen VI R 68/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Bei dem Kläger, einem Verband e. V., fand im Jahr 2002 eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum 12/1997 bis 12/2001 statt. Hierbei wurde u. a. festgestellt, dass seinem Hauptgeschäftsführer Dr. AB ein betriebliches Kfz auch zur privaten Nutzung sowie für Fahrten von seiner Wohnung in C zur Arbeitsstätte in D (einfache Entfernung 118 km) zur Verfügung gestellt worden war. Der Geschäftsführer benutzte nach dem Vortrag des Klägers das Kfz nur für die 3,5 km lange Fahrt von der Wohnung zum Bahnhof C. Von dort fuhr er mit der Bahn nach D (114,5 km). Die Kosten hierfür übernahm ebenfalls der Kläger. Den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung des Kfz gem. § 8 Abs. 2 EStG versteuerte der Kläger nach der 1 %-Regelung, legte al...

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