Entscheidungsstichwort (Thema)
Befreiung von Pensionskassen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Schädlichkeit der Rückdeckung einer Unterstützungskasse
Leitsatz (redaktionell)
1. Einer steuerlichen Qualifikation als Pensionskasse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG bzw. § 3 Nr. 9 GewStG steht es jedenfalls im Streitjahr 2004 nicht entgegen, wenn neben dem Geschäft der Erstversicherung auch das Geschäfts der Rückdeckungsversicherung betrieben wird.
2. Die Steuerbefreiung rechtsfähiger Pensionskassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG scheidet aus, wenn zu den Mitgliedern eine Unterstützungskasse gehört und auch diese als Leistungsempfängerin anzusehen ist.
3. Die Rückdeckung der Pensionsverpflichtungen einer Unterstützungskasse steht der Erfüllung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch die Pensionskasse entgegen.
4. Eine partielle Steuerpflicht ist lediglich gemäß § 6 KStG gegeben, soweit das zulässige Kassenvermögen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d KStG und § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KStG überschritten wurde. Der Wegfall einer anderen Tatbestandvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG führt regelmäßig zur vollen Steuerpflicht.
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1 Nrn. 3-4, § 6; GewStG § 3 Nr. 9; BetrAVG § 1b Abs. 3-4; VAG
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten vorrangig über die Steuerfreiheit der Klägerin in der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Die Klägerin firmiert als Pensionskasse und ist in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) organisiert. Im Streitjahr 2004 war sie als kleiner VVaG i.S.d. § 53 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.; jetzt § 210 VAG) eingestuft. Lt. Gewinn- und Verl...