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FG München Urteil vom 14.11.2019 - 13 K 2766/18 (veröffentlicht am 10.06.2020)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG in einem Rumpfwirtschaftsjahr

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 13a Abs. 3 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl 2014 I S. 2417) ist im Falle eines Rumpfwirtschaftsjahres der nach § 13a Abs. 4 EStG zu ermittelnde Gewinn zeitanteilig und nicht etwa mit den für ein volles Wirtschaftsjahr geltenden Werten anzusetzen (gegen BMF, Schreiben v. 10.11.2015, IV C 7-S 2149/15/10001, BStBl 2015 I S. 877); insoweit hat sich im Hinblick auf frühere Fassungen des § 13a EStG nichts geändert (Anschluss an BFH, Urteil v. 6.12.1956, IV 246/55 U, BStBl 1957 III S. 65).

 

Normenkette

EStG 2016 § 13a Abs. 3 S. 1, Abs. 4 Sätze 1-2, Abs. 7, § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.06.2022; Aktenzeichen VI R 30/20)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2016 vom 13. Juni 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2018 wird die Einkommensteuer 2016 auf 11.933 EUR herabgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der nach Durchschnittssätzen ermittelte Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13a EStG für das Rumpfwirtschaftsjahr 01.06.2016 – 30.06.2016 in voller Höhe oder anteilig für einen Monat anzusetzen ist.

Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwi...

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    Einkommensteuergesetz / § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
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      (1) 1Der Gewinn eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln, wenn   1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, für den Betrieb Bücher zu führen und ...

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