Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis von Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland. Einkommensteuer 1999
Leitsatz (redaktionell)
1. Für den Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit und der tatsächlichen Leistung von Unterhaltsaufwendungen an Angehörige im Ausland stellen die Tz. 3, 4 des BMF-Schreibens v. 15.9.1997 (BStB I 1997, 826) eine zutreffende Auslegung des Gesetzes (§ 33a Abs. 1 EStG) dar. Die Anwendung dieser Grundsätze wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich beide Ehegatten im Inland aufhalten und ihre im Ausland verbliebenen Kinder sowie ihre eigenen Eltern unterstützen.
2. Hier: Anerkennung von bar bei Familienheimfahrten mitgenommenen Beträgen in Höhe je eines Nettomonatslohns für die Kinder und die Mutter des Klägers im Kosovo.
Normenkette
EStG 1999 § 33a Abs. 1; AO 1977 § 90 Abs. 2, § 162
Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 02. Mai 2001 wird die Einkommensteuer 1999 auf 3.816,28 Euro herabgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen bis zur Einschränkung des Klageantrags durch den Kläger das Finanzamt zu 38 v.H. und der Kläger zu 62 v.H., ab diesem Zeitpunkt das Finanzamt zu 70 v.H. und der Kläger zu 30 v.H..
3. Soweit der Kläger obsiegt hat, ist für ihn das Urteil im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen vorliegen, die einkommensteuerrechtlich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.
I.
Der Kläger ist verheiratet und wohnt mit seiner Ehefrau in … Er wird für ...