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FG München Urteil vom 14.06.2023 - 4 K 1481/22 (veröffentlicht am 25.11.2023)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung des Betriebsgrundstücks zeitlich vor der Betriebsübergabe führt zur Versagung der Steuerbegünstigung für inländisches Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG und § 13b ErbStG. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: II R 18/24)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Voraussetzung für die Erlangung der Verschonungen von Betriebsvermögen nach §§ 13a. ff. ErbStG ist, dass der Übertragende im Zeitpunkt der Übertragung Inhaber/Mitunternehmer des Unternehmensvermögens ist und der empfangende Unternehmer (nahtlos) Inhaber/Mitunternehmer des Unternehmensvermögens wird. Für die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (z. B. Unternehmereigenschaft) ist grundsätzlich die Situation am Besteuerungsstichtag maßgebend; mithin ist der Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG 2016 nur dann erfüllt, wenn der Erwerber Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt.

2. Die Schenkung eines Gaststättengrundstücks ist schenkungsteuerlich sofort ausgeführt, wenn die Beteiligten im notariellen Vertrag die Auflassung erklärt haben, der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat und die Umschreibung später auch tatsächlich erfolgt. Erfolgt die Übertragung des Betriebs der Gaststätte zwar im gleichen notariellen Vertrag, aber ausdrücklich mit Wirkung erst für einen späteren Zeitpunkt, so liegt mangels zeitgleicher Übertragung von Grundstück und Gaststättenbetrieb keine einheitliche Übertragung von – nach § 13a ErbStG und § 13b ErbStG begünstigtem – Betriebsvermögen (Grundstück mit Gaststätte) vor, sondern hinsichtlich des Grundstücks eine – nicht nach § 13a ErbStG und § 13b ErbStG begünstigte – Grundstücksschenkung.

 

Normenkette

ErbStG 2016 § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 13a Abs. 4 Nr. 1, § 13b Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 3, 5; Be...

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