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FG München Urteil vom 13.08.2025 - 4 K 2055/23 (veröffentlicht am 25.08.2025)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlagerung des Verwaltungssitzes einer im EU/EWR-Ausland rechtswirksam gegründeten Stiftung in das Inland - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: II R 41/25)

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Vermögen einer wirksam gegründeten, rechtlich selbstständigen und damit intransparenten Stiftung ist dem Stifter nicht mehr zuzurechnen.

2. Eine im EU/EWR-Ausland (hier: Fürstentum Liechtenstein) rechtswirksam gegründete Stiftung verliert ihre Rechtsfähigkeit nicht allein durch die Verlagerung des Verwaltungssitzes in das Inland.

3. Ist ein Erwerbszweck gegeben, da die Stiftung unter anderem eine Photovoltaikanlage im Inland betreibt, ist die Stiftung als „sonstige juristische Person” i. S. d. Art. 54 Abs. 2 AEUV anzusehen, die sich auf die Niederlassungsfreiheit berufen kann.

Normenkette

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2; AEUV Art. 43; AEUV Art. 48; AEUV Art. 54 Abs. 2

Tenor

1. Der Schenkungsteuerbescheid vom 19.1.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.2.2024 (Steuernummer ….) wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Schenkungsteuerbescheids und hierbei insbesondere, ob eine in Liechtenstein gegründete Stiftung durch Verlagerung des Verwaltungssitzes in das Inland ihre Rechtsfähigkeit verloren hat und deshalb eine Schenkung, die an die Stiftung erfolgt ist, schenkungssteuerrechtlich dem Kläger zuzurechnen ist.

Der (in …...

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