Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen
Leitsatz (redaktionell)
Die Verwaltungsregelung zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Normenkette
AO § 163
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Kläger einen Anspruch auf abweichende Festsetzung der Einkommensteuer (ESt) haben, die im Ergebnis zur Steuerfreiheit (als Sanierungsgewinn) des Ertrags aus einem Schulderlass führt.
Die Kläger werden vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für das Streitjahr 2000 zur ESt zusammenveranlagt.
Der Kläger betreibt eine Röntgenpraxis in A. Seine Ehefrau ist dort angestellt. Darüber hinaus haben die Eheleute Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie die Ehefrau in geringem Umfang aus einem Handelsgeschäft, der Kläger außerdem aus einer Beteiligung an einer Apparategemeinschaft. Das FA veranlagte die ESt für das Streitjahr zunächst unter Übernahme der erklärten Zahlen und der Mitteilung des Betriebsfinanzamtes A über die Einkünfte des Klägers aus der Praxis in Höhe von XX.XXX,–DM.
Eine Außenprüfung (BP) bei der Praxis mündete in eine geänderte Gewinnfeststellung, durch die sich die festgestellten Einkünfte des Klägers aus dieser Praxis auf 1.XXX.XXX,–DM erhöhten. Der höhere Gewinn ergab sich im Wesentlichen daraus, dass das Betriebsfinanzamt der BP folgend den Verzicht eines Gläubigers der Praxis, der Y, auf eine Teil-Forderung über 1.XXX.XXX,XX DM (Schreiben vom 21. November 2000) nicht als steuerbegünstigten Sanierungsgewinn beurteilte.
Den Antrag der Kläger auf Teil-Erl...