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FG München Urteil vom 11.09.2013 - 4 K 2809/10 (veröffentlicht am 25.11.2017)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkung eines mit einem Vorbehaltsnießbrauch zugunsten des Ehemanns belasteten Grundstücks an die Kinder unter Vereinbarung eines gegenüber dem Nießbrauch des Ehemanns nachrangigen Vorbehaltsnießbrauchs. keine zinslose Stundung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG a. F. der auf den aufschiebend bedingten Nießbrauch der Ehefrau entfallenden Schenkungsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zwar können in bürgerlich-rechtlicher Hinsicht an einem Gegenstand zwei Nießbrauchsberechtigungen bestellt werden, beide Nießbrauchsrechte können jedoch nicht in vollem Umfang gleichzeitig und gleichberechtigt von den jeweiligen Berechtigten ausgeübt werden.

2. Überträgt die Steuerpflichtige ein mit einem Vorbehaltsnießbrauch zugunsten ihres Ehemanns belastetes Grundstück auf ihre Kinder weiter, ist der Ehemann Vertragpartei des notariellen Überlassungsvertrags und behält sich die Steuerpflichtige ihrerseits gegenüber den Kindern den Nießbrauch an dem Grundstück vor, der ausweislich der notariellen Urkunde „im Rang hinter dem für” den Ehemann „eingetragenen Nießbrauch” erfolgen soll, so ist auch dann von einem aufschiebend bedingten, erst mit dem Tod des Ehemanns wirksam werdenden Vorbehaltsnießbrauch der Steuerpfllichtigen auszugehen, wenn in der notariellen Urkunde keine Rede von einer aufschiebenden Bedingung ist und der Ehemann in Ausübung des ihm vorrangig zustehenden Nießbrauchs der Ehefrau weitgehend die Nutzung des Grundstücks überlässt.

3. Die zinslose Stundung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG a. F. setzt eine Nutzungslast – z. B. in Form eines vorbehaltenen Nießbrauchs i. S. d. § 1030 BGB – voraus, die eine Erwerbsschmälerung auf Seiten des Erwerbers zur Folge hat. Keine Berücksichtigung im Rahmen des § 25 Abs. 1 ErbStG a. F. finden aufschiebend bedingte oder be...

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    Bürgerliches Gesetzbuch / § 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
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      (1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).  (2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.

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