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FG München Urteil vom 10.06.2021 - 13 K 1825/19 (veröffentlicht am 10.06.2022)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablaufs der Reinvestitionsfrist erforderliche, auf § 174 Abs. 4 AO gestützte Auflösung einer für einen veräußerten Mitunternehmeranteil gebildeten Rücklage nach § 6b EStG im bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid des früheren Mitunternehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG kann auch mit dem Ziel gebildet werden, den beim Ausscheiden eines Gesellschafters (Mitunternehmer) aus einer Personengesellschaft anfallenden Veräußerungsgewinn zu vermeiden. Darüber entscheidet das für die Feststellung des Gewinns der Gesellschaft zuständige Finanzamt, aus der der Gesellschafter ausgeschieden ist (gegen FinMin Schleswig-Holstein, Erlass v. 2.9.2014, VI 306-S 2139-134). Die Bildung einer Rücklage ist auch möglich, wenn wegen der Aufgabe des Betriebs eine Reinvestition nicht mehr in Betracht kommt.

2. Die spätere gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage führt zu nachträglichen, nicht im Sinne der §§ 16, 34 EStG begünstigten Einkünften. Diese nachträglichen Einkünfte sind nicht mehr Gegenstand des Feststellungsverfahren der Personengesellschaft; die spätere Auflösung der bei einer Veräußerung des ganzen Mitunternehmeranteils gebildeten gebildeten Rücklage nach § 6b EStG liegt vielmehr in der Zuständigkeit und alleinigen Entscheidungskompetenz des für die Einkommensteuer des (ehemaligen) Mitunternehmers zuständigen Finanzamts.

3. Hat der vollständig aus einer Personengesellschaft ausgeschiedene Gesellschafter im Einspruchsverfahren gegen die gegenüber der Personengesellschaft für das Jahr des Ausscheidens ergangene einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte erreicht, dass für den Gewinn des Gesellschafters im Rahmen der Veräußerung seines vollständigen Mitunternehmeranteils eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet wird, so ist das für die Einkommensteuer zuständige Finanzamt bei Ablauf der Reinvestitionsfrist berechtigt, den bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr des Ablaufs der Reinvestitionsfrist nach § 174 Abs. 4 AO zu ändern, die § 6b EStG-Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen und einen Zuschlagsbetrag gemäß § 6b Abs. 7 EStG anzusetzen.

 

Normenkette

AO § 179 Abs. 2 S. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 174 Abs. 4 Sätze 1, 3; EStG § 6b Abs. 3, 7, § 15 Abs. 1 S. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 24 Nr. 2, § 34

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.07.2023; Aktenzeichen X R 14/21)

BFH (Zwischenurteil vom 19.10.2022; Aktenzeichen X R 14/21)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Änderung des Einkommensteuerbescheids 2010 aufgrund der wegen Ablaufs der Reinvestitionsfrist erforderlichen Auflösung einer Rücklage nach § 6b EStG.

Die Kläger wurden im Streitjahr 2010 antragsgemäß vom Beklagten, dem Finanzamt, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger erzielten im Streitjahr jeweils Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung, der Kläger zusätzlich noch sonstige Einkünfte aus Leibrenten.

Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr erstmalig mit dem Einkommensteuerbescheid 2010 vom 30. November 2012 fest und erließ am 7. Februar 2013, am 27. Oktober 2015, in dem der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 2 AO aufgehoben wurde, und am 8. Oktober 2018 jeweils geänderte Einkommensteuerbescheide. Dem letzten gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid 2010 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war seit dem 1. Februar 2000 u.a. an der A-KG mit Sitz in X beteiligt. Zum 30. Juni 2006 veräußerte der Kläger seinen Mitunternehmeranteil und schied aus der A-KG aus. Am 15. September 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A-KG eröffnet. Das Finanzamt X erließ erstmals am 27. August 2010 einen Feststellungsbescheid 2006 für die A-KG, der dem Kläger nicht wirksam bekanntgegeben wurde. Daraufhin gab das Finanzamt X am 29. Oktober 2010 den Feststellungsbescheid 2006, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 2 AO erging, an den Kläger nach § 183 Abs. 2 AO einzeln bekannt. Hinsichtlich des Bescheids wird auf die Kopie der Verfügung in den Akten verwiesen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 17. September 2010, eingegangen beim Finanzamt X am 12. November 2010, Einspruch ein. Darin machte der Kläger u.a. geltend, dass für einen anderen früheren Mitgesellschafter für dessen Gewinn aus der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils eine § 6b EStG Rücklage ausgewiesen worden sei. Ihm dagegen sei diese Möglichkeit verwehrt worden. Außerdem sei der Bescheid unwirksam, da der Bescheid an die Insolvenzmasse gerichtet sei. Da dem Bescheid der Feststellungsteil nach § 15a EStG fehle, sei der Bescheid nicht prüffähig. Das Finanzamt X half dem Einspruch des Klägers ab und erließ am 24. November 2017 für die A-KG einen geänderten Bescheid für 2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und d...

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