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FG München Urteil vom 09.11.2009 - 1 K 1926/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

vGA bei Begleichung privater Verbindlichkeiten vom GmbH-Konto

 

Leitsatz (redaktionell)

Tätigt der geschäftsführende Gesellschafter Überweisungen vom GmbH-Konto, um private Verbindlichkeiten zu begleichen, so liegen vGA vor.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 2

 

Tenor

1. Die ESt-Bescheide für 2001 vom 23. Mai 2003, 29. April 2005 und 31. Oktober 2008 sowie die Einspruchsentscheidung vom 30. März 2004 werden aufgehoben und die ESt neu festgesetzt und dabei um 54.138 DM niedrigere Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesetzt, als zuletzt im Bescheid vom 31. Oktober 2008. Die Berechnung der Steuer wird dem Finanzamt übertragen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob dem Kläger Kapitalerträge in Form verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) zugeflossen sind.

Die Kläger werden vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für das Streitjahr 2001 zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt.

Der Kläger war seit 1989 Geschäftsführer der Firma A GmbH (im Folgenden A GmbH) in …. Von … Februar 1999 bis …. März 2002 war deren Alleingeschäftsführer. Nach einem Erbfall … hielt der Kläger rd. 11,…% der Anteile an der A GmbH.

1. Mit schriftlichem Mietvertrag (Unterschriften vom 11. August 2000 und 5. September 2000) mietete der Kläger im Namen der A GmbH von der … GmbH (im Folgenden W GmbH) ab dem 1. Oktober 2000 Räumlichkeiten in dem von der W GmbH verwalteten (Gebäude) zum Betrieb einer neuen Gaststätte. Der vereinbarte Mietzins betrug 7% des Nettoumsatzes, der monatlich mindestens zu zahlende Zins 7.000 DM; eine Lagerfläche wurde für 1.000 DM monatlich mitvermietet. Gleichzeitig unterzeichneten die Mietvertragsparteien einen Schuldbeitritt, nach dem der Kläger dem Vermieter persönlich und selbstschuldnerisch als Gesamtschuldner neben der A GmbH für ...

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