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FG München Urteil vom 08.04.2010 - 14 K 1009/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorschriftswidrige Einfuhr von Zigaretten über einen anderen Mitgliedstaat

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei vorschriftswidriger Einfuhr von Zigaretten über einen anderen Mitgliedstaat nach Deutschland entstehen sowohl Zoll und Einfuhrumsatzsteuer als Einfuhrabgaben als auch die Tabaksteuer als nationale Verbrauchsteuer.

2. Die deutschen Zollbehörden sind auch für die Erhebung der im anderen Mitgliedstaat entstandenen Einfuhrabgaben zuständig, wenn die Abgabenschuld weniger als 5.000,– EUR beträgt.

 

Normenkette

ZK Art. 40, 202 Abs. 1, 3, Art. 215 Abs. 1, 4; VO Nr. 918/83 Art. 45, 46 Abs. 1, Art. 131; TabStG §§ 12, 19, 20 Abs. 2 Nr. 5; RL Nr. 92/12 Art. 6 Abs. 1 Buchst. c

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Kläger zu Recht als Schuldner von Einfuhrabgaben und Tabaksteuer in Anspruch genommen wurde.

Am 28. Februar 2008 wurden von der Kriminalpolizei im Zusammenhang mit anderweitigen Ermittlungen im Pkw des Klägers 4 Stangen und 32 Päckchen Zigaretten ohne Steuerbanderolen aufgefunden. Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 28. Februar und 3. März 2008 wurden weitere 42 Stangen und 7 Päckchen Zigaretten mit moldawischen und russischen Steuerbanderolen vorgefunden.

Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 28. Februar 2008 gab der Kläger lt. – von ihm nicht unterschriebenem – Protokoll an, dass er die in seiner Wohnung vorgefundenen Zigaretten in der Ukraine gekauft habe.

Der Beklagte (das Hauptzollamt – HZA) setzte deshalb gegenüber dem Kläger mit Steuerbescheid vom 15. Oktober 2008 Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer) und Tabaksteuer in Höhe von insgesamt 1.865,54 EUR für 9.863 Stück Zigaretten fest, weil er diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinsc...

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