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FG München Urteil vom 08.02.2012 - 3 K 1738/09 (veröffentlicht am 25.01.2013)

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein ermäßigter Steuersatz für Salzwasser-Schwebebäder

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Betrieb von Salzwasser-Schwebebädern (sog. „Floaten” bzw. „Floating”) unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz, weil nach der gebotenen engen Auslegung damit keine Heilbäder verabreicht werden (wie auch nicht bei Saunabädern), und auch kein Schwimmbad vorliegt.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.08.2014; Aktenzeichen V R 24/13)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens …

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Streitjahre 2007 und 2008 (UStG) auf die Gewährung der Gelegenheit zum sog. Floaten in besonderen Floatinganlagen.

Die Klägerin, eine GmbH, bietet Dienstleistungen im Sektor Wellness mit dem Schwerpunkt der Nutzung von Salzwasser-Schwebebädern (Floating-Tanks und Floating-Becken) an.

Die Klägerin gab für Januar bis Dezember 2007 und 2008 monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab, in denen sie die Umsätze für das Floating mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 v.H. erfasste.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) führte bei der Klägerin ab 16. Januar 2009 für die Voranmeldungszeiträume November 2007 bis Oktober 2008 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Die Prüferin kürzte die mit 7 v.H. vorangemeldeten Umsätze auf Null und stellte fest, dass die Umsätze zum allgemeinen Steuersatz (19 v.H.) entsprechend zu erhöhen seien (Bericht vom 22. Januar 2009).

Die Klägerin gab am 4. Februar 2009 (Frühleerung) eine Umsatzsteuererklärung für 2007 ab.

Gegen die aufgrund des Prüfungsberichts geänderten Vorauszahlungsbescheide für November 2007 bis November 2008 vom 4. Februar 2009 legte die Klägerin mit Schreiben vom 16. Februar 2009 Einspruch ein.

Zur Umsatzsteuererklärung für 2007 erteilte das FA nicht die Zustimmung nach § 168 Abgabenordnung (AO), sondern setzte die zu entrichtende Steuer mit Bescheid vom 24. März 2009 unter Vorbehalt der Nachprüfung in Höhe von … EUR fest; es ging dabei von Umsätzen zu 19 v.H. in Höhe von … EUR und Umsätzen zu 7 v.H. in Höhe von null EUR aus.

Der Bescheid vom 24. März 2009 wurde – neben den Vorauszahlungsbescheiden für Januar bis November 2008 – zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens (§ 365 Abs. 3 AO). Der diesbezügliche Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2009 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin am 5. Juni 2009 die vorliegende Klage erhoben.

Zur Begründung trägt die Klägerin vor, Floating sei als warmes „Meerwasserbad” (Starksolebad) Heilbad i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG. Die Verabreichung von Heilbädern müsse nicht im Rahmen einer medizinischen Heilbehandlung erfolgen. Denn in diesem Fall wäre die Leistung nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn sie von einer dort genannten Person (z.B. Physiotherapeut oder medizinischer Bademeister) erbracht werde. Das Floaten sei nach seiner Anwendung und Wirkungsweise nicht mit dem Besuch einer Sauna vergleichbar. Es bewirke mehr als allgemeines Wohlbefinden, sondern habe heilende und gesundheitsfördernde Wirkungen. Dies werde durch zahlreiche Ärzte, Kliniken und sogar Krankenkassen bestätigt. Zu nennen seien neben der Linderung von Hautkrankheiten (z.B. Schuppenflechte) die positive Beeinflussung von Herz- und Kreislauferkrankungen, die Unterstützung von Heilungsprozessen bei orthopädischen Erkrankungen und Verletzungen (z.B. Bandscheibenvorfall, Knochenbrüche), die Linderung von Schmerzen (z.B. Zahnschmerzen) und die beschleunigte Wundheilung nach zahnchirurgischen Eingriffen. Der Geschäftsführer der Klägerin(…), der die Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister besitze, berate die Kunden dahin, dass der Heil- bzw. gesundheitsfördernde Zweck des Floatens erreicht wird.

Zudem seien die Floating-Tanks und Floating-Becken als Schwimmbad i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG anzusehen. Schwimmbäder müssten nicht zum aktiven Schwimmen, sondern könnten auch dazu genutzt werden, dass ausschließlich ein Bad genommen werde (z.B. Dampfbäder). Dem stehe nicht entgegen, dass beim Floating das schwerelose Treiben auf der Wasseroberfläche im Vordergrund stehe. Auch müssten beim Betrieb der Floating-Tanks und Floating-Becken die gleichen baurechtlichen, ordnungsrechtlichen und gewerberechtlichen Vorschriften wie bei Schwimmbädern (z.B. Hallenbädern) eingehalten werden (z.B. § 37 Infektionsschutzgesetz).

Die Klägerin macht ferner geltend, soweit das Floaten steuerlich anders behandelt werde als das Starksolebad der Thermalbehandlung oder als das Schwimmbad bzw. Überlassen einer Sportstätte, werde der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verletzt. Schließlich verweist die Klägerin auf ein Urteil des Gerichtshofs zu Amsterdam vom 21. Februar 2000 98/05048, mit dem rechtskräftig entschieden wurde, dass das Floaten dem ermäßigten Umsatzsteuersatz des Postens b 3 der Tabelle 1 als Teil des niederländischen Gesetzes über die Mehrwertsteuer (Wet op...

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