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FG München Urteil vom 07.11.1995 - 1 K 824/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnung einer Außenprüfung

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

 

Gründe

Die Kläger (Kl) sind Eheleute. Sie sind beide freiberuflich tätig bzw. haben Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erklärt, der Kl als Rechtsanwalt, die Klägerin (Klin) als Ärztin. Eine allgemeine Außenprüfung oder Betriebsprüfung ist bisher bei beiden nicht durchgeführt worden.

Mit Verfügung vom 15.12.1994 hat der Beklagte (das Finanzamt … – FA–) für beide Eheleute eine Außenprüfung angeordnet, die sich auf die Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1990 bis 1992, die Vermögensteuer zum 1.1.1990 bis 1.1.1993 und die Lohnsteuer 1/1990 bis 12/1994 erstrecken sollte. Die Beschwerde gegen diese Anordnung blieb erfolglos (Beschwerdeentscheidung vom 8.2.1995). Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Kl beantragen,

die Prüfungsanordnung in Gestalt der Beschwerdeentscheidung aufzuheben, dem FA den Erlaß weiterer gleichlautender Prüfungsanordnungen zu untersagen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Zur Begründung tragen die Kl vor, der Kl übe seine freiberufliche Tätigkeit seit dem 15.2.1955 aus. Eine Betriebsprüfung sei bei ihm bisher noch nicht durchgeführt worden. Seine Betriebseinnahmen beliefen sich auf ca. 200.000 DM jährlich, die Betriebsausgaben auf ca. 100.000 DM jährlich. Die Klin übe ihren Beruf als Ärztin lediglich als freiberufliche Praxisvertreterin aus. Nachdem sich im Zeitraum 1990 bis 1992 keinerlei Gelegenheiten ergeben hätten, habe die Klin keine Betriebseinnahmen, sondern nur Betriebsausgaben unter 500 DM geltend gemacht.

Der Erlaß einer Prüfungsanordnung gegen die Kl sei formell und materiell rechtswidrig. Rechtsgrundlage der Außenprüfung sei die Vorschrift des § 193 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Da das FA nicht alle Betrieb...

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