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FG München Urteil vom 07.03.2007 - 14 K 2048/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antidumpingzoll auf standardisierte Mehrphasen-Wechselstrommotoren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat ein Abgabenschuldner, der und dessen mit ihm verbundene Exportunternehmen in der Verordnung über die Einführung eines Antidumpingzolls benannt sind, sein Klagerecht nach Art. 230 EG gegen diese Verordnung nicht ausgeübt, ist er im Verfahren über die Erhebung des Antidumpingzolls vor den nationalen Gerichten mit Einwendungen gegen die Rechtswidrigkeit bzw. Ungültigkeit des Antidumpingzolls ausgeschlossen. Dies gilt im vorliegenden Fall auch für den Zeitraum des Auslaufens der Antidumpingregelung.

2. Nach Art. 4 Buchst. a VO Nr. 864/87 ist nicht der Kaufpreis von verbundenen Unternehmen, sondern der nach Art. 6 ZWVO ermittelte Zollwert der Nettostückpreisermittlung zugrundezulegen.

3. Hat die Zollbehörde unzutreffenderweise den Kaufpreis der Nettostückpreisermittlung zugrundegelegt, ist der Abgabenbescheid vom Gericht aufrechtzuerhalten, wenn der nach Art. 6 ZWVO ermittelte Zollwert zu einer höheren Abgabenbelastung führen würde.

 

Normenkette

EG Art. 230; VO Nr. 864/87 Art. 1 Abs. 3, Art. 4 Buchst. a; VO Nr. 1224/80 (ZWVO) Art. 3, 6

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.09.2007; Aktenzeichen VII B 75/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Erhebung von Antidumpingzoll.

Die Klägerin war ursprünglich eine Zweigniederlassung des Stammhauses Frankfurt am Main, das bis 27. März 1992 zu je 50 v.H. der ZSE-Starkstromindustrie-Werke in Prag/CSSR (ZSE) und der M AG in Zürich/Schweiz, die ab 27. März 1992 den Anteil der ZSE (Notarsurkunde vom 10. September 1993) erwarb, gehörte. Die ZSE war die tschechoslowakische Exportgesellschaft u.a. für Wechselstrommotoren der tschechischen MEZ-Werke. ...

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