Entscheidungsstichwort (Thema)
Kontaktlinsen grundsätzlich keine Werbungskosten
Leitsatz (amtlich)
Kontaktlinsen sind auch dann nicht den Arbeitsmitteln oder sonstigen Werbungskosten zuzurechnen, wenn sie vom Steuerpflichtigen (Sozialpädagoge) angeschafft werden, um die durch das Tragen einer Brille bedingte Verletzungsgefahr bei seiner Tätigkeit der Betreuung schwer erziehbarer Kinder und Jugendlicher auszuschließen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1 S. 2, § 33
Gründe
I.
Der Kläger (Kl) ist von Beruf Dipl.-Sozialpädagoge und wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er hat zwei Kinder (…), ist angestellt beim Landesverband für… und arbeitet in der…. Daneben ist der Kl in geringem Umfang noch selbständig tätig, u. a. als Übungsleiter in einem Sportverein.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machte der Kl bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u. a. Aufwendungen für Kontaktlinsen (480 DM), Reinigungsflüssigkeit (21 DM) und eine Brille (304,90 DM) als Werbungskosten (Arbeitsmittel) geltend. Diese Aufwendungen wurden vom Beklagten (Finanzamt -FA-) im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 19.1.1999 (Einkommensteuer: 5.496 DM) nicht zum Abzug zugelassen.
Im Einspruchsverfahren trug der Kl vor (Schreiben vom 21.1.1999), dass die Kontaktlinsen ausschließlich berufsbedingt angeschafft worden seien und ausschließlich in Ausübung des Berufs getragen würden. Außerdem trage er die Kontaktlinsen während der Berufsausübung immer. Privat trage er eine Brille, Kontaktlinsen seien ihm eher lästig. Zu seinen beruflichen Aufgaben gehörten die sportliche und spielerische Betreuung stark verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher. Durch verschiedene Ballspiele, spielerisches Fechten und Balgen, körperliches Festhalten („Hold...