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FG München Urteil vom 06.11.1996 - 4 K 2799/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Einstufung von Kraftfahrzeugen als Pkw bei der Kraftfahrzeugsteuer im Abrechnungsverfahren.

I.

Die Klägerin ist ein Nachfolgeunternehmen der … Sie entrichtet die Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) für ihre Fahrzeuge gemäß § 9 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) im Abrechnungsverfahren. Abrechnungszeitraum ist gemäß § 9 Abs. 2 KraftStDV das Kalenderjahr. Für das Jahr 1994 errechnete (sog. Steuernachweisung B) die Klägerin für ihre Lkw mit gewöhnlichem Standort in Bayern eine Gesamtsteuer von 3.109.802 DM.

Im Fahrzeugbestand der Klägerin sind auch eine Vielzahl von Fahrzeugen (VW Golf D, Opel Kadett E-Car, Ford Fiesta, Mondeo, Renault Clio Rapid, VW Polo, Fox Cou, Opel Astra, Opel Ascona, Corsa, Omega, Vectra, Kadett, VW Passat, Variant, VW-Kombi) enthalten, die verkehrsrechtlich als Lkw zugelassen sind. Die Fahrzeuge wurden von Seiten des Herstellers als Lkw bestätigt. Umbauten wurden nach der Auslieferung durch die Klägerin nicht vorgenommen. Im Gegensatz zu werkseitig als Pkw ausgelieferten Fahrzeugen unterscheiden sich die Fahrzeuge der Klägerin durch den Ausbau der hinteren Sitze und Anbringung einer Trennwand zwischen Ladefläche und Fahrgastraum. Für die … werde außerdem in der Regel werkseitig nur ein Sitz (Fahrersitz) mitgeliefert. Die Ladefläche betrage mehr als 50 % der Gesamtfläche.

Der Beklagte, das Finanzamt (FA) stufte diese Fahrzeuge als Pkw ein und forderte die Klägerin mehrfach erfolglos zur Abgabe einer geänderten Schlußabrechnung auf. Daraufhin erhöhte es im Wege der Schätzung gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) wegen der Vielzahl der Fahrzeuge mit Steuerbescheid vom 20. Juni 1995 die Kra...

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