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FG München Urteil vom 06.10.2010 - 10 K 925/09 (veröffentlicht am 10.12.2010)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach Ablauf der Festsetzungsfrist. Erstattungsanspruch der Familienkasse

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein nach Ablauf der Festsetzungsfrist bekanntgegebener Steuerbescheid ist zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig i. S. v. § 125 Abs.1 AO. Die Rechtsverletzung wird nur durch die Rechtsbehelfsentscheidung auf Anfechtung dieses Bescheids beseitigt. Wird der Bescheid unanfechtbar, bewirkt dies die materielle Bestandskraft. Der Inhalt des Bescheids gilt als richtig.

2. Ein bestandskräftig gewordener Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung berechtigt die zuständige Familienkasse zur Rückforderung des Kindergeldes.

 

Normenkette

EStG 2002 § 31 S. 3, § 62 Abs. 1 Nr. 1; AO § 37 Abs. 2, § 125 Abs. 1, § 169 Abs. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin (Klin) ist die Mutter des am ….02.1996 geborenen H.

Von September 1995 bis Juni 1998 besuchte die Klin das Pädagogische Fachseminar.

Nach der Geburt des H befand sich die Klin bis Januar 1997 im Erziehungsurlaub. Bis Juni 1998 bezog die Klin Kindergeld vom Landesamt für Besoldung und Versorgung … (Landesamt).

Im Juli 1998 meldete sich die Klin arbeitslos. Mit Formblattschreiben vom 30.07.1998 beantragte die Klin bei der Beklagten (die Familienkasse der Arbeitsagentur) für H Kindergeld und gab an, dass sie in den letzten sieben Monaten vor Antragstellung beim Landesamt beschäftigt gewesen sei. Die Familienkasse der Arbeitsagentur gewährte daraufhin Kindergeld für H bis einschließlich Juli 2008.

Am 06.10.1999 wurde die Klin bei der Verwaltungsgemeinschaft G angestellt. Einen Kindergeldantrag stellte sie nicht. Die Verwaltungsgemeinschaft gewährte daraufhin für die Zeit von November 1999 bis März 20...

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