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FG München Urteil vom 06.03.2008 - 15 K 4626/05 (veröffentlicht am 25.07.2008)

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung der Privatnutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden US-amerikanischen Pickup Trucks nach der 1%-Regelung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch wenn ein zum Betriebsvermögen gehörender und privat mitgenutzter US-amerikanischer „Pickup Truck” nur zwei reguläre Sitze, einen Notsitz sowie eine offene Ladefläche hat, ist trotz der nur beschränkten Personenbeförderungsmöglichkeit von einer nicht unerheblichen privaten Nutzungsmöglichkeit auszugehen, so dass der Wert der Privatnutzung bei fehlender Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nach der 1%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) zu ermitteln ist (hier: Geländewagen der Marke Chevrolet K 1500 Silverado).

2. Die besondere Bauart eines Kraftfahrzeugs kann die Anwendbarkeit der 1%-Regelung nur dann ausnahmsweise ausschließen, wenn die Nutzung – ungeachtet der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Klassifizierung des Fahrzeugs – zu privaten Zwecken nach der allgemeinen Lebensanschauung als völlig unüblich anzusehen ist.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3

 

Tenor

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte (das Finanzamt) die private Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs der Klägerin zu Recht für jeden Kalendermonat mit 1 vom Hundert des inländischen Listenpreises bewertet hat.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschaftszweck in dem Betrieb einer Gemeinschaftskanzlei der beiden als Rechtsanwälte freiberuflich tätigen Gesellschafter besteht. Das Finanzamt führte betreffend die Streitjahre 1999 bis 2001 bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, wobei der Betriebsprüfer laut seinem Prüfungsbericht vom 20.01.2004 u.a....

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