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FG München Urteil vom 06.03.1996 - 1 K 1234/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1988, 1989 und 1990

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Eintragungen im Fahrtenbuch der Besteuerung zugrunde gelegt werden können.

Der Kläger ist stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes der B. (B. In den Streitjahren 1988–1990 stand ihm ein Dienstwagen (BMW 735 i; amtl. Kennzeichen: …) samt Fahrer zur Verfügung. Der Kläger nutzte dieses Fahrzeug auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen seinen Wohnungen in U. bzw. der B. und der Arbeitsstätte. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte waren nach den Angaben des Klägers die Fahrer an 66 Tagen (1988), 56 Tagen (1989) und 27 Tagen (1990) im Einsatz. Für Privatfahrten wurden die Fahrer nicht in Anspruch genommen. Wie sich aus den vom Kläger vorgelegten Fahrtenbüchern ergibt, wurde das Dienstfahrzeug Ende 1987 angeschafft (Listenpreis: 102.400,00 DM).

Die Gesamtkilometerleistung dieses Kfz's belief sich im Jahre 1988 auf 48.676 km, im Jahr 1989 auf 49.906 km und im Jahr 1990 auf 55.846 km. Laut Ausweis im Fahrtenbuch stand es ausschließlich dem Kläger zur Verfügung. In der Spalte „Fahrtzweck” des Fahrtenbuches ist durchgehend jeweils der Name des Klägers vermerkt. Angaben zum jeweiligen Zweck der Reise bzw. zu den aufgesuchten Personen, Unternehmen usw. wurden nicht gemacht. Soweit der Kläger in M. und der näheren Umgebung unterwegs war, wurden sämtliche Fahrten in der Spalte „Fahrtstrecke” unter der Bezeichnung „Stadtfahrt” zusammengefaßt. Als Kilometerstand wurde der vom Ende des jeweiligen Tages eingetragen.

Angaben zu den betrieblich gefahrenen Kilometern wurden grundsätzlich nicht gemacht. Lediglich in der Spalte „privat gefahrene Kilometer” sind einzelne Eintragungen enthalten (1988: 2.833 km, 1989: 3.062 km und 1990: 2.184 km). Die laufenden Gesamtkosten des Dienstfahrzeugs beliefen sich auf 45.573,58 DM im Jahre 1988, 41.001,46 DM im Jahr 1989 und 46.095,83 DM im Jahre 1990.

Mit den Einkommensteuerbescheiden 1988 vom 16.1.1990, 1989 vom 16.7.1991 und 1990 vom 20.2.1992 wurde der Kläger entsprechend den abgegebenen Erklärungen zusammen mit seiner Frau zur Einkommensteuer veranlagt. Den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit lagen hierbei hinsichtlich der Privatfahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte folgende Berechnungen des aus der Gestellung des Dienstwagens resultierenden

geldwerten Vorteils zugrunde:

1988:

DM

–

Privatfahrten (2.833 km × 0,42 DM)

1.189,86

–

Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte (164 × 45 × 0,48 DM)

3.542,40

4.732,26

1989

–

Privatfahrten (3.062 km × 0,42 DM)

1.286,04

–

Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte (153 × 45 × 0,41 DM)

3.542,40

4.732,26

1990

–

Privatfahrten (2.813 km × 0,42 DM)

1.181,46

–

Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte (144 × 45 × 0,84 DM)

5.443,20

6.624,66

Im Jahr 1991 fand bei der B. eine Lohnsteueraußenprüfung statt. In Tz. 13 des Prüfungsberichts erkannte die Prüferin wegen der angeblich nicht ordnungsgemäß geführten Fahrtenbücher die von der B. vorgenommene Berechnung des geldwerten Vorteiles nicht an. Entsprechend Tz. 7.3 des BMF-Schreibens vom 8.11.1982 (Bundessteuerblatt –BStBl– I 1982, 814) berechnete sie für die Jahre 1988 und 1989 den in der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstfahrzeugs liegenden geldwerten Vorteil nach der jeweils für den Kläger günstigeren Regelung mit 20 % der Gesamtkosten (1989: 8.200,29 DM, 1988: 9.114,71 DM) bzw. für 1990 entsprechend Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 4 der Lohnsteuerrichtlinien 1990 mit 12 % des Fahrzeuglistenpreises (12.288,00 DM). Weitere Zurechnungen, z.B. wegen der Gestellung der Fahrer, nahm die Prüferin nicht vor. Mit Schreiben (Prüfungsmitteilung) vom 26.11.1991 teilte sie dem Beklagten (Finanzamt) die von ihr errechneten zusätzlichen Sachbezüge (1988: 7.924,85 DM, 1989: 6.914,25 DM und 1990: 11.106,54 DM) mit. Diese Beträge wurden in den Einkommensteuerberichtungsbescheiden 1988–1990 vom 4.1.1993 den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hinzugerechnet. Die dagegen eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 16.3.1993).

Mit der Klage wird vorgetragen, daß die Fahrtenbücher von den Fahrern der B. entsprechend jahrzehntelang gepflogener Usancen geführt worden seien. Diese Vorgehensweise entspreche den Anweisungen des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 23.5.1990 für Beamte der Besoldungsgruppe B4 und sei seitens der Finanzverwaltung bisher niemals beanstandet worden. Dies gelte auch für die regelmäßig bei der B. durchgeführten Lohnsteuerprüfungen. Durch dieses jahrzehntelange Verhalten der Finanzverwaltung sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, an den auch das Finanzamt, jedenfalls für die Jahre 1988–1990, gebunden sei.

Entgegen der Annahme des Finanzamtes seien die Fahrtenbücher zeitnah geführt worden. Selbst wenn für einzelne Fahrten die Eintragungen in den Fahrtenbüchern nicht als ausreichend angesehen werden könnten, dürften damit die Fahrtenbücher für das jeweilige Jahr nicht insgesamt verwor...

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