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FG München Urteil vom 05.12.2012 - 4 K 3343/09 (veröffentlicht am 25.01.2013)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Besonderer Versicherungssteuersatz für Hagelversicherungen bei landwirtschaftlichen Mehrgefahrenversicherungen. Bestimmtheit eines Nacherhebungsbescheids über Versicherungssteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der im Vergleich zum Regelsatz günstigere Versicherungssteuersatz für Hagelversicherungen gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 VersStG kann nicht auf neben dem Hagel auch das Risiko von Unwetter und Pflanzenkrankheiten beinhaltende sog. Mehrgefahrenversicherungen ausgedehnt werden. Der besondere Steuersatz findet auf eine Mehrgefahrenversicherung nur insoweit Anwendung, als auch eine Hagelversicherungen enthalten ist. Dies setzt die Evidenz des Besteuerungsmaßstabes des Hagelversicherungsanteils voraus, d. h. dem Versicherungsnehmer muss die versicherungsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage aus der ihm übermittelten Beitragsrechnung vor Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes in Gestalt der Bezahlung des Versicherungsentgeltes offengelegt werden.

2. Auch bei der Versicherungsteuer ist das FA nicht verpflichtet, nach Abschluss einer Außenprüfung die im Prüfungsbericht hinreichend erläuterten, nachzuentrichtenden oder zu erstattenden Steuerbeträge, die gem. § 10 Abs. 4 VersStG mit der Versicherungssteuer für den laufenden Anmeldezeitraum festgesetzt werden, auf die früheren, bereits abgelaufenen Anmeldungszeiträume aufzugliedern (Anschluss an FG Köln v. 22.3.2012, 11 K 3180/08; Rev. beim BFH, Az.: II R 18/12)

 

Normenkette

VersStG § 6 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 1, § 10 Abs. 4; AO § 167 Abs. 1 S. 1; VVG § 108

 

Tenor

1.) Der Versicherungsteuerbescheid für den Zeitraum April 2009 vom 17. Juni 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Oktober 2009 wird dahingehend geändert, dass die hierin festgesetzte Versicherungsteuer in der Summe auf 247.117,38 EUR herabgese...

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