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FG München Urteil vom 04.12.2003 - 5 K 1411/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Besserungsschein. Sanierungsgewinn. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1990. Gewerbesteuermessbetrag 1990

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Bedienung eines von einer Kommanditistin gehaltenen Besserungsscheins durch die KG führt zu einer Gewinnerhöhung bei der Kommanditistin, wenn die Bedingungen zur Bedienung des Besserungsscheins (noch) nicht erfüllt waren.

2. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Schulderlassen, von denen keiner für sich allein geeignet war, eine nachhaltige Besserung der Ertragslage herbeizuführen, liegt keine steuerfreie Sanierung vor, wenn Absprache und Durchführung der Sanierung nicht auf einem einheitlichen Plan beruhen.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Nr. 66

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.01.2005; Aktenzeichen VIII B 326/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist einerseits, wie sich die Bedienung eines Besserungsscheins der an der … GmbH Betriebs KG Hotel … (KG) beteiligten Kommanditistin auswirkt, und andererseits, ob die Voraussetzungen für einen steuerfreien Sanierungserlass wegen des Forderungsverzichts zweier stiller Gesellschafter sowie der Hausbank der KG vorliegen.

I.

Die KG betrieb von 1968 bis zum Konkurs 1996 in einem angemieteten Gebäude in München das Hotel … und kämpfte bereits in den siebziger Jahren mit Insolvenzproblemen. Das zuständige Finanzamt lehnte mit Schreiben vom 01.12.1976 eine Anfrage der KG über die Möglichkeit eines steuerfreien Sanierungsgewinns ab, weil die KG nicht sanierungsfähig sei und auch nach einem Schuldenerlass nicht rentabel arbeiten könne. Deshalb verzichtete lediglich der Nichtgesellschafter J. X. auf eine Forderung in Höhe von 970.000 DM gegen die Zusage (im Folgenden: Besserungsschein), dass eventuelle künftige ...

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