Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Übernahme unrichtiger Bilanzansätze des FA. Körperschaftsteuer 1996
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat das FA bei einer Betriebsprüfung aufgrund eigenen Verschuldens richtige Bilanzansätze durch unrichtige ersetzt, sind diese fehlerhaften Bilanzansätze in bestandskräftige Steuerveranlagungen eingeflossen und kommt eine Änderung der bestandskräftigen Veranlagungen nach den Korrekturvorschriften der AO nicht mehr in Betracht, so ist der Steuerpflichtige nicht in einem späteren (noch nicht bestandskräftigen) Veranlagungszeitraum verpflichtet, die fehlerhafte Abweichung der Bilanzansätze im Wege einer Bilanzberichtigung gewinnerhöhend zu korrigieren.
2. Soweit der Steuerpflichtige infolge eines rechtskräftigen Urteils oder nach Treu und Glauben zu einer (gewinnerhöhenden) Bilanzberichtigung verpflichtet sein kann, gilt dies nur für eigene Bilanzierungsfehler des Steuerpflichtigen, nicht aber für auf einer falschen Rechtsauffassung beruhende Fehler des FA.
Normenkette
EStG 1996 § 5 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 1, 2 S. 1
Tenor
1. Auf die Klage werden der Körperschaftsteuerbescheid für 1996 vom 9. April 2002 und die Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 2002 aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob bei der Veranlagung der Klägerin zur Körperschaftsteuer für 1996 eine der Gewinnermittlung in den Veranlagungszeiträumen 1987 bis 1989 vom Beklagten (Finanzamt – FA–) zugrunde gelegte (überhöhte) Gewe...