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FG München Urteil vom 03.06.2014 - 13 K 1443/11 (veröffentlicht am 25.07.2014)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der Einschränkung der Anwendung des § 181 Abs. 5 AO bei Verlustfeststellungen durch § 10d Abs. 4 S. 6 i. V. m. § 52 Abs. 25 S. 5 EStG i. d. F. des JStG 2007

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Norm, wonach bei Verlustfeststellungen, für die die Feststellungsfrist im Zeitpunkt des Inkrafttretens des JStG 2007 noch nicht abgelaufen ist, § 181 Abs.5 AO nur anzuwenden ist, wenn das FA die Verlustfeststellung pflichtwidrig unterlassen hat, verstößt nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Rückwirkungsverbot.

 

Normenkette

EStG Fassung: 13.12.2006 § 10d Abs. 4 S. 6; EStG Fassung: 13.12.2006 § 52 Abs. 25 S. 5; AO § 181 Abs. 1 S. 1, Abs. 5, § 169 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.04.2015; Aktenzeichen IX R 17/14)

BFH (Urteil vom 14.04.2015; Aktenzeichen IX R 17/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger studierte im Zeitraum von April 1998 bis April 2006 und nahm im Anschluss daran eine nichtselbständige Beschäftigung auf.

Mit Fax vom 21. Dezember 2007 beantragte er wegen der Studienkosten in den Jahren 1998 bis 2002 die Durchführung von Verlustfeststellungen zur Einkommensteuer, u.a. zur Einkommensteuer 1999. In der gleichzeitig eingereichten Einkommensteuererklärung für 1999 machte der Kläger Kosten für das Studium in geschätzter Höhe von 9.960 DM als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Das beklagte Finanzamt (FA) lehnte mit Bescheid vom 17. April 2008 die Durchführung einer Verlustfeststellung zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1999 ab, da die Werbungskosten nicht nachgewiesen worden seien.

In dem hiergegen eingelegten Eins...

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