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FG München Urteil vom 03.03.2003 - 13 K 4083/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorab entstandene Werbungskosten für in mehreren Jahren errichtete und bei Fertigstellung veräußerte Wohnung. Wirtschaftlicher Zusammenhang von Aufwendungen mit erwarteten späteren Einnahmen. Einkommensteuer 1993, 1994, 1995, 1996

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird ein gemischt genutztes Grundstück in einer Zeit von mehr als fünf Jahren errichtet, so können mangels Nachweises einer Einkunftserzielungsabsicht für eine in dem Haus befindliche Wohnung keine vorab entstandenen Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften anerkannt werden, wenn der Steuerpflichtige im Laufe der fünf Jahre gegenüber dem FA mehrfach geänderte Verwendungsabsichten angegeben hat (zuerst Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, dann Ankündigung der Vermietung, dann Absicht zur freiberuflichen Nutzung, später Planung der Vermietung an eigene GmbH und letztlich wieder Fremdvermietung) und die Wohnung tatsächlich unmittelbar vor der Fertigstellung veräußert worden ist.

 

Normenkette

EStG 1990 § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger errichtete ab dem Kalenderjahr 1993 in P (P) ein gemischt genutztes Grundstück. In den Einkommensteuer (ESt)-Erklärungen 1993 bis 1996 erklärte er Darlehenszinsen vor Eigennutzung des Gebäudes als Vorkosten i.S.d. § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) (1993: 11.876 DM; 1994: 13.393 DM; 1995: 10.121 DM; 1996: 11.783 DM). In der ESt-Erklärung 1997 (Anlage V2, Bl. 20 ESt-Akte 1997) gab er an, die Dachgeschosswohnung werde nach Fertigstellung im Dezember 1997 eigengenutzt, die Erdgeschosswohnung solle nach Fertigstellung – voraussichtlich ab Januar 1999 – vermietet werden. Deshalb teilte er die Schuldzinsen und die...

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